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Pflegegrad 2

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Wenn Sie oder ein Angehöriger in der Selbstständigkeit erheblich eingeschränkt sind, haben Sie Anspruch auf Pflegegrad 2. Dies wird durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes geprüft. Nachfolgend erhalten Sie die wichtigsten Informationen rund um Pflegegrad 2.

Die Voraussetzungen für Pflegegrad 2

Um in Pflegegrad 2 eingestuft zu werden, müssen erhebliche Einschränkungen der Selbstständigkeit vorliegen. Auf der Punkteskala, welche der Medizinische Dienst der Krankenversicherung zur Einstufung nutzt, ergibt sich bei 27 bis maximal 47,5 Punkte die Einstufung in Pflegegrad 2. In die Bewertung fließen körperliche sowie kognitive Fähigkeiten ein.

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Was ist unter erheblicher Beeinträchtigung zu verstehen?

Der Gutachter befasst sich mit verschiedenen Bereichen, nämlich Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, psychische Probleme und Verhaltensweisen, Selbstversorgung, soziale Kontakte und Alltag sowie Umgang mit den Anforderungen, die Krankheit und Therapie mit sich bringen. Dabei gibt es genaue Richtlinien für die Einstufung. Personen sowohl mit, als auch ohne, Einschränkung in der Alltagskompetenz können in Pflegegrad 2 eingestuft werden. Das bedeutet, dass, wenn beispielsweise infolge eines Schlaganfalls ausgeprägte Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates vorliegen, die Alltagskompetenz jedoch nicht eingeschränkt ist, ebenso die Einstufung in Pflegegrad 2 erfolgen kann, wie bei einer beginnenden Demenz ohne körperliche Einschränkungen.

Welche Unterstützung gibt es bei Pflegegrad 2?

Personen mit Pflegegrad 2 erhalten von der Pflegekasse ein monatliches Pflegegeld von 316 Euro. Zudem stehen Ihnen Pflegesachleistungen von monatlich 689 Euro zu, welche die ambulanten Dienste jeweils direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Außerdem haben Sie bei Bedarf Anspruch auf einen Betreuungs- und Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro. Es ist möglich, Betreuungsleistungen und Pflegesachleistungen zu kombinieren, das wird individuell für Ihren Fall zwischen Ihnen und der Pflegekasse besprochen.

Abklärung und Beantragung von Pflegegrad 2

Es ist empfehlenswert, dass Sie zumindest eine Zeitlang ein Pflegetagebuch führen. Schreiben Sie so genau wie möglich auf, bei welchen Tätigkeiten und in welchen konkreten Situationen Hilfe benötigt wird. Dabei sollte nichts beschönigt oder heruntergespielt werden. Fehlende Angaben, ob aus falscher Scham, oder weil Sie persönlich diese nicht so wichtig finden, können dazu führen, dass der Pflegegrad zu tief angesetzt wird und Ihnen zustehende finanzielle Mittel nicht ausgezahlt werden.

Wir empfehlen Ihnen außerdem, sich von einer Vertrauensperson, das kann sowohl ein Angehöriger als auch ein Mitarbeiter des Pflegedienstes sein, zum MDK begleiten zu lassen. Reden Sie offen miteinander und bereiten Sie sich gemeinsam vor.

Wenden Sie sich zuerst an die für Sie oder die hilfebedürftige Person zuständige Pflegekasse. Dort können Sie entweder formlos einen Antrag stellen oder telefonisch ein entsprechendes Formular anfordern. Sollte es Ihnen aus einem bestimmten Grund nicht möglich sein, den Antrag direkt bei der Pflegekasse zu stellen, können Sie dies auch bei einem Pflegestützpunkt tun. Selbstverständlich dürfen Sie sich beim Ausfüllen helfen lassen, der Antrag muss jedoch eigenhändig oder von einem gesetzlicher Vertreter unterschrieben sein.

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Widerspruch bei Ablehnung oder falscher Einstufung – das können Sie tun

Wie bereits bei Pflegegrad 1 beschrieben, erfolgt die Auszahlung ab dem Monat, in welchem der Pflegegrad bescheinigt wurde. Sie können Widerspruch erheben, wenn die Unterstützung verweigert wird oder Sie in Pflegegrad 1 anstelle 2 eingestuft werden. Kümmern Sie sich so rasch als möglich darum und begründen bis spätestens vier Wochen nach der Einsprache, weshalb Sie die Ablehnung anfechten. Wenn sich der Umfang der Hilfebedürftigkeit verändert, kann jederzeit eine neue Einstufung beantragt werden.

Was tun, wenn ein Aufenthalt im Pflegeheim notwendig wird?

Können Sie oder Ihr Angehöriger nicht mehr zu Hause versorgt werden, ist der Umzug in ein Pflegeheim zu überlegen. Das muss keineswegs endgültig sein. Wird beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt noch eine Zeitlang intensivere Pflege notwendig, bietet ein befristeter Aufenthalt in einem Pflegeheim eine gute Alternative. Die Pflegekasse zahlt bis zu 28 Tage oder jährlich maximal 1.612 Euro. Unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich dann, wenn Sie die Betreuungs- und Entlastungskosten nicht ausgeschöpft haben, kann dieser Betrag sogar höher ausfallen. Besprechen Sie Ihren Fall so rasch als möglich mit der zuständigen Pflegekasse.

Leider ist es eine Tatsache, dass die Leistungen, welche Ihnen bei Pflegegrad 2 zustehen, kaum die kompletten Kosten abdecken, vor allem dann nicht, wenn Sie mit einem längeren Aufenthalt im Pflegheim rechnen müssen. Die Kosten sind aber nicht in jedem Heim gleich hoch, weshalb sich ein Vergleich lohnt.

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Kostengünstige, liebevolle Pflege in Ihrer gewohnten Umgebung

Selbstverständlich können Sie die Pflegegelder von Pflegegrad 2 für eine sogenannte 24 Stunden Pflege zu Hause verwenden. Professionelle, erfahrene und herzliche Pflegekräfte aus Polen arbeiten legal in Deutschland zu einem erschwinglichen Preis. Das heißt: Die Kosten sind im Vergleich zu deutschem Pflegepersonal deutlich günstiger, trotzdem Sie in den Genuss einer fachlich und menschlich sehr hohen Qualität kommen.

Ganz gleich, ob Ihnen bereits in Pflegegrad zugesprochen wurde, oder ob Sie diesen erst beantragen möchten, geben wir Ihnen jederzeit gerne auch persönlich Auskunft und stehen für eine individuelle Beratung zur Verfügung.

Ihre Vorteile auf einen Blick

  • 100% legale Dienstleistung
  • Rechtssichere und kundenfreundliche Dienstleistungsverträge
  • 14-tägiges Kündigungsrecht ab Kündigungsdatum
  • Erfahrenes und liebevolles Pflegepersonal
  • Starke Kooperationspartner
  • Telefonat mit der Betreuungskraft bereits vor Abschluss des Dienstleistungsertrages möglich
  • Kompetenzteam und Qualitätssicherung
  • Kompetente Beratung
  • Jährlich über 1000 zufriedene Kunden

 

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