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Verhinderungspflege

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Wer Angehörige oder enge Freunde pflegt, sollte sich rechtzeitig mit der Verhinderungspflege auseinandersetzen. Meist tauchen schon zu Anfang wichtige Fragen auf: Was ist Verhinderungspflege, was muss ich darüber wissen und welche Ansprüche stehen mir zu?

Was genau ist eigentlich Verhinderungspflege?

Wer privat pflegt kann nicht rund ums Jahr tagtäglich 24 Stunden zur Stelle sein. Wenn Sie ein Familienmitglied oder einen Bekannten pflegen, steht Ihnen einerseits Urlaub zu, anderseits müssen Sie natürlich auch private Termine wahrnehmen oder sich einfach einmal ausruhen können. Während Ihrer Abwesenheit muss eine andere Person an Ihrer Stelle die Pflege übernehmen. Für die Finanzierung der sogenannten Verhinderungspflege stellt die Kasse ein jährliches Budget von 1612 Euro zur Verfügung. In bestimmten Fällen kann die Summe auch höher sein. Die Zahlung erfolgt unabhängig davon, wer an Ihrer Stelle die Betreuung und Pflege übernimmt. Mit dem Geld können Sie also jede Person, die pflegend einspringt, entlöhnen.

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Wer kommt für die Verhinderungspflege Infrage?

Verhinderungspflege kann praktisch jeder leisten, der sich dazu in der Lage fühlt. Im Idealfall findet sich innerhalb der Familie oder des Freundeskreises eine Person, die bereit ist, sich vorübergehend um die pflegebedürftige Person zu kümmern. Ansonsten können ambulante Pflegedienste beauftragt werden.

Muss eine Zahlung für die Verhinderungspflege beantragt und begründet werden?

Es steht Ihnen frei, ob Sie die Leistungen im Vorfeld beantragen möchten, oder ob Sie diese nachträglich abrechnen. Diese Regelung ist sinnvoll, da es auch kurzfristig und ungeplant zu Ausfällen der pflegenden Person kommen kann. Diese müssen Sie weder beweisen noch belegen. Es spielt also keine Rolle, ob Sie krank sind, in Urlaub fahren oder aus anderen Gründen abwesend sind. Wünschen Sie diesbezüglich keine Nachfragen, kreuzen Sie auf dem Antrag einfach «Sonstiges» als Abwesenheitsgrund an.

Kann jeder Pflegebedürftige Verhinderungspflege beantragen?

Nein: Antragsberechtigt sind Personen, die vorher mindestens sechs Monate in häuslicher Umgebung gepflegt wurden und mindestens Pflegegrad 2 haben. Hierbei kommt es immer wieder zu Unklarheiten. Das sollten Sie wissen:

  • Es ist nicht entscheidend, ob die Pflege permanent von der gleichen Person übernommen wurde.
  • Die Pflege muss nicht sechs Monate im Stück erfolgt sein, ein Unterbruch von weniger als vier Wochen ist erlaubt.
  • Diese sechs Monate werden auch angerechnet, wenn nicht von Anfang an mindestens Pflegegrad 2 bescheinigt wurde.
  • Sollte die Kasse einen Nachweis über den Zeitraum der Pflege verlangen, wenden Sie sich bitte an Ihren Hausarzt, welcher die erforderlichen pflegerischen Maßnahmen bestätigen kann.

Welcher Betrag wird in welchem Zeitraum für Verhinderungspflege gewährt?

Grundsätzlich gilt, dass während eines Jahres maximal 1.612 Euro Verhinderungspflege von der Pflegekasse übernommen werden. Der Anspruch erstreckt sich auf höchstens 42 Tage (6 Wochen). Abweichungen besprechen Sie bitte direkt mit der zuständigen Pflegekasse. Es ist nämlich beispielsweise so, dass, wird die Ersatzpflege von einem Verwandten 1. oder 2. Grades übernommen, nur ein reduzierter Betrag in Anspruch genommen werden kann. Es sei denn, die Pflege wird als Erwerbseinkommen abgerechnet. Weitere Regelungen betreffen zum Beispiel die Umwandlung des Kurzzeitpflege-Budgets und eine dadurch mögliche Aufstockung.

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Wie ist die Regelung bei stundenweiser Verhinderungspflege?

Niemand kann ständig rund um die Uhr abrufbereit sein. Wenn Sie nur für wenige Stunde Termine einhalten müssen und sich nicht um Ihre Angehörigen kümmern können, beantragen Sie stundenweise Verhinderungspflege. Im Gegensatz zu regulärer Verhinderungspflege, dürfen Sie dafür maximal 7 Stunden und 59 Minuten, also weniger als 8 Stunden abwesend sein. Das Pflegegeld wird in diesem Fall nicht angerechnet, also nicht gekürzt und es erfolgt keine Anrechnung auf die regulären Verhinderungstage. Anfangs scheint diese Regelung verwirrend. Bei Unklarheiten helfen Ihnen unsere Pflegeberater gerne.

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Denken Sie auch an sich und planen Sie freie Zeit für Ihre Bedürfnisse!

Viele Angehöre plagt das schlechte Gewissen, wenn Sie Zeit für sich brauchen. Wir empfehlen Ihnen unbedingt, regelmäßig Ihre Batterien wieder aufzuladen und bewusst pflegefreie Zeit einzuplanen. Es ist niemanden geholfen, wenn Sie selbst keine Kraft mehr haben oder gar einen Burn Out erleiden. Vergessen Sie auch Ihre Familie nicht. Partner, Kinder oder Enkelkinder müssen ohnehin schon zurückstecken. Es tut allen gut, etwas miteinander zu unternehmen. Außerdem steht es Ihnen zu, einmal nur an sich selbst zu denken. Machen Sie einen Spaziergang in der Natur, treffen Sie Freunde, gehen Sie tanzen oder joggen oder buchen Sie einen Wellnesstag. Wir halten es für äußerst wichtig, dass sich in der Familie nicht alles ausschließlich um Krankheit und Pflege dreht.

Haben Sie in Ihrem Umfeld niemanden, der die 24-Pflege übernehmen kann, vermitteln wir Ihnen gerne liebevolle, erfahrene Pflegerinnen aus Polen und der Ukraine. Dabei garantieren wir eine hohe Qualität und fürsorglichen, respektvollen Umgang mit der zu betreuenden Person. Rufen Sie uns gerne an und lassen Sie sich von unseren freundlichen, einfühlsamen Mitarbeitern beraten. Wir sind deutschlandweit für Sie und Ihre Angehörigen da.

Ihre Vorteile auf einen Blick

  • 100% legale Dienstleistung
  • Rechtssichere und kundenfreundliche Dienstleistungsverträge
  • 14-tägiges Kündigungsrecht ab Kündigungsdatum
  • Erfahrenes und liebevolles Pflegepersonal
  • Starke Kooperationspartner
  • Telefonat mit der Betreuungskraft bereits vor Abschluss des Dienstleistungsertrages möglich
  • Kompetenzteam und Qualitätssicherung
  • Kompetente Beratung
  • Jährlich über 1000 zufriedene Kunden

 

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