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Pflegegrad 1

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Seit dem 1. Januar 2017 gilt in Deutschland das Pflegestärkungsgesetz 2. Durch die Umstellung von den bisher geltenden Pflegestufen auf Pflegegrade ist es für pflegebedürftige Menschen einfacher geworden, entsprechend eingestuft zu werden und die nötigen Leistungen aus der Pflegekasse beziehen zu können. Durch den Pflegegrad 1 erhalten auch jene Menschen finanzielle Unterstützung, die noch weitestgehend selbstständig sind, aber ohne Hilfe den Alltag nicht mehr allein meistern können.

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Die Voraussetzungen für den Pflegegrad 1

Um den entsprechenden Pflegegrad festlegen zu können, steht dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, bzw. anderen zuständigen Prüforganisationen ein Fragenkatalog zur Verfügung, mithilfe dessen die aktuell noch mögliche Selbstständigkeit bewertet werden kann. Dabei kommt ein Punktesystem zum Einsatz: Je tiefer die Punktezahl, desto niedriger der Pflegegrad. 12,5 bis 27 Punkte lassen auf eine geringe Einschränkung der Selbstständigkeit schließen, weshalb die Einstufung in Pflegegrad 1 erfolgt.

Was ist unter geringer Beeinträchtigung zu verstehen?

Der Pflegegrad 1 betrifft alle Menschen, die zwar geistig und körperlich nur wenig eingeschränkt, jedoch geringfügig auf Hilfe angewiesen sind. Das können allgemeine Unterstützungen im Haushalt sein, wie die Versorgung von Haustieren, die Pflege der Zimmerpflanzen oder Reinigungsarbeiten. Manche Menschen benötigen lediglich Begleitung bei Erledigungen außerhalb des Hauses. Andere können Korrespondenzen nicht mehr selbstständig erledigen.

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Welche Unterstützung gibt es bei Pflegegrad 1?

Sie erhalten zwar keine Unterstützung für die häusliche Pflege, haben aber Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von der Pflegeversicherung. Dieser beträgt 125 Euro im Monat. Nach dem alten System der Pflegestufen konnten Sie keinen Anspruch geltend machen, das hat sich nun glücklicherweise geändert. Sie müssen aber wissen, dass der Betrag nur dann ausgezahlt wird, wenn er für einen konkreten Zweck benötigt wird.

Mit dem Entlastungsbeitrag kann Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege gezahlt werden. Dabei ist zu beachten, dass für die Verhinderungspflege eine ordentliche Rechnung von einem professionellen Dienstleister gestellt werden muss. Brauchen pflegende Familienangehörige eine Auszeit und springen andere Verwandte oder Freunde ein, können diese nicht mit den Bezügen vom Pflegegrad 1 bezahlt werden.

Neben Pflege gibt es auch sogenannte niedrigschwellige Entlastungs- und Betreuungsangebote, für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Pflegegrades 1 beantragt werden kann. Dazu zählen beispielsweise die Anschaffung eines Hausnotrufgerätes, benötigte Hilfsmittel, Unterstützung im Haushalt, Maßnahmen zur Förderung von sozialen Kontakten etc.

Abklärung und Beantragung von Pflegegrad 1

Sie sollten sich so bald als möglich um die Abklärung bezügliche eines Pflegegrades kümmern. Pflegekassen erbringen Leistungen normalerweise ab dem Monat, in welchem der Antrag eingereicht wird, niemals rückwirkend. Sind Sie oder ein Angehöriger pflegebedürftig, beantragen Sie deshalb die Einstufung unverzüglich. Das gilt auch, wenn nur geringe Pflege nötig ist.

Wir erklären Ihnen nachfolgend, wie Sie den Antrag stellen können:

  • Der Antrag kann formlos schriftlich bei der für Sie, bzw. den pflegebedürftigen Angehörigen, zuständigen Pflegekasse eingereicht werden. Das Schreiben muss von der Person, welche Leistungen beziehen möchte, persönlich unterschrieben werden. Ist sie dazu nicht in der Lage, wird die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters verlangt.
  • Stellen Sie den Antrag telefonisch, erhalten Sie einen Antrag zugeschickt, der detailliert auszufüllen ist und ebenfalls unterschrieben zurückgeschickt werden muss.
  • Der nächste Schritt ist ein Termin beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung. Wir empfehlen Ihnen, sich darauf gut vorzubereiten. Die pflegebedürftige Person sollte sich mit einer Vertrauensperson besprechen und möglichst Notizen machen, in welchen Situationen Unterstützung notwendig ist. Scham und schlechtes Gewissen sind hier absolut fehl am Platz! Es kommt leider immer wieder vor, dass die Beurteilung fehlerhaft ist und zu wenig Leistungen ausgezahlt werden, da die Hilfebedürftigkeit heruntergespielt wird.
  • Die Antragstellerin oder der Antragsteller sollte eine Vertrauensperson zur Seite haben, welche Sie zum Gutachter begleitet. Gibt es keinen Angehörigen, kann dies auch eine Person vom Pflegedienst sein, sofern diese über die Sachlage Bescheid weiß.
  • Sollten Sie privatversichert sein, ist die Medicproof GmbH für Sie zuständig.

Widerspruch bei Ablehnung – so können Sie sich wehren

Sind Sie mit der Entscheidung der Pflegekasse nicht einverstanden, können Sie Widerspruch einlegen. Tun Sie dies möglichst unverzüglich! Die Begründung müssen Sie nicht sofort mit einreichen, sondern haben dafür maximal vier Wochen Zeit. Um die Entscheidung erfolgreich anzufechten, sollte der Widerspruch so detailliert wie möglich begründet werden.

 

Wenn sich der Pflegegrad oder die Situation ändert

Nichts im Leben ist beständig, so ändert sich mit der Zeit wahrscheinlich auch die Situation einer pflegebedürftigen Person. So kann es sein, dass ein Umzug von zu Hause in ein Pflegeheim ansteht oder die Angehörigen die Pflege nicht mehr selbst übernehmen können und einen Pflegedienst beauftragen. Vielleicht ändert sich auch der Umfang der Pflegebedürftigkeit. Wenn Sie der Meinung sind, dass Pflegegrad 1 nicht mehr genügt, können Sie einen neuen Antrag stellen. Das Prozedere läuft dann genau gleich ab, wie beim Erstantrag.

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Die Auszahlung von Pflegegrad 1

Wurden Sie aufgrund Ihres Antrags in Pflegegrad 1 eingestuft, zahlt die Pflegekasse ab dem Monat, ab dem ersten Monat der Antragstellung das Ihnen zustehende Pflegegeld aus. Das klappt normalerweise reibungslos. Haben Sie zur Auszahlung weitere Fragen, ist die Pflegekasse Ihr Ansprechpartner.

Kostengünstige, kompetente Pflege und Betreuung bei finanziellem Engpass

Auch das Team von Vilena steht Ihnen jederzeit gerne für ein Gespräch rund um die Finanzierung der Pflege zur Verfügung. Sollten Ihre finanziellen Mittel für die benötigte Unterstützung nicht ausreichen, finden wir mit Ihnen gemeinsam Lösungen.

Ihre Vorteile auf einen Blick

  • 100% legale Dienstleistung
  • Rechtssichere und kundenfreundliche Dienstleistungsverträge
  • 14-tägiges Kündigungsrecht ab Kündigungsdatum
  • Erfahrenes und liebevolles Pflegepersonal
  • Starke Kooperationspartner
  • Telefonat mit der Betreuungskraft bereits vor Abschluss des Dienstleistungsertrages möglich
  • Kompetenzteam und Qualitätssicherung
  • Kompetente Beratung
  • Jährlich über 1000 zufriedene Kunden

 

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