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Kurzzeitpflege

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Jeder der pflegt, weiß, wie viel Arbeit und Einsatz dieses ist. Oft sind pflegende Angehörige rund um die Uhr mit der Pflege beansprucht. Was jedoch, wenn der pflegende Angehörige selber erkrankt oder doch einmal in Urlaub fährt? Dafür gibt es die Kurzzeitpflege, eine Pflegeform, die die Betreuung des Pflegebedürftigen für den Zeitraum der Abwesenheit des Pflegenden sicherstellt.

Was ist Kurzzeitpflege?

Pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad  können sich für einen gewissen Zeitraum in einer Pflegeeinrichtung voll stationär betreuen lassen. Und zwar in dem Fall, in dem es für die Pflege in der Zeit der Abwesenheit des pflegenden Angehörigen keine Betreuungsmöglichkeit gibt. Kurzzeitpflege bezeichnet also eine vollstationäre, zeitlich begrenzte Heimunterbringung. Die zeitliche Begrenzung liegt bei maximal acht Kalenderwochen (56 Tage) pro Jahr. Sie dient der Entlastung des pflegenden Angehörigen, der durch die Möglichkeit der Kurzzeitpflege auch einmal in Urlaub fahren kann oder bei eigener Krankheit den zu pflegenden Angehörigen gut untergebracht weiß.

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Voraussetzung für die Kurzzeitpflege, wer hat Anspruch darauf?

Anspruch auf Kurzzeitpflege haben alle Menschen, die den Pflegegrade 2-5 erhalten haben. Beim Pflegegrad 1 wird noch keine Kurzzeitpflege gewährt. Jedoch kann der Entlastungsbetrag (125 €) mit zur Finanzierung der Kurzzeitpflege genutzt werden. Der Begriff Entlastungsbetrag besteht seit 2017 für den vorher herrschenden Begriff  "zusätzliche Betreuung-und Entlastungsleistungen".

Kurzzeitpflege kann in Anspruch genommen werden, wenn der pflegende Angehörige selber erkrankt ist, in den Urlaub fährt oder eine Reha benötigt.

Auch können Menschen, die nach einem Krankenhausaufenthalt krankheitsbedingt noch nicht alleine leben können und zu Hause niemanden haben, der sie pflegt, die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen.

Wenn der pflegende Angehörige sich psychisch oder physisch überfordert fühlt, kann die Kurzzeitpflege als Überbrückung und Auszeit für den Angehörigen genutzt werden.

Bei Verschlimmerung der Krankheit, so dass für einen Zeitraum eine intensivere Betreuung durch Fachpersonal nötig ist, ist die Kurzzeitpflege ebenso eine Option.

Ebenfalls kann die Kurzzeitpflege den Zeitraum überbrücken, bis ein geeigneter Heimplatz gefunden ist. Dies gilt für den Fall, dass ein langfristiger Heimaufenthalt zwar geplant ist, aber der Platz, der den Ansprüchen des zu Pflegenden gerecht wird, noch gesucht wird.

Auch im Falle eines Umbaus, wenn zu Hause alles organisiert werden muss, um den pflegebedürftigen Menschen optimal versorgen zu können, kann die Kurzzeitpflege eine Lösung sein.

Niemand sollte sich scheuen, dieses Angebot in Anspruch zu nehmen. Es ist extra dafür gedacht, pflegende Angehörige zu entlasten und trotzdem dem zu pflegenden Menschen eine optimale Betreuung zu gewährleisten. Auch braucht niemand ein schlechtes Gewissen zu haben, wenn er seinen Angehörigen für einige Zeit im Kurzzeitpflege gibt. Eine optimale Versorgung wird in einer professionellen Einrichtung gesichert sein und Abwechslung bedeutet das für so manchen Patienten auch.

Leistungen der Kurzzeitpflege

Die Pflegekasse übernimmt jährlich bis zu 1612 € für Kurzzeitpflege.

Das Pflegegeld wird für die Zeit der Kurzzeitpflege weitergezahlt, jedoch nur zu 50 %.

Inhaltlich bietet die Kurzzeitpflege folgendes:

  • Unterkunft und Verpflegung
  • Grundpflege und Behandlungspflege (also Duschen, Waschen, Baden, Hilfe beim An-und Auskleiden, Verbandswechsel, Wundversorgung, Sprachübungen, Mobilisierung usw.)
  • Kontakt zu Mitarbeitern des Sozialdienstes
  • Teilnahme an angebotenen Tätigkeiten und Veranstaltungen im Haus (zum Beispiel Spaziergänge, Spiele, Gymnastik)
  • Inanspruchnahme sämtlicher Angebote, die die Pflegeeinrichtung anbietet

Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad

In manchen Fällen sind Menschen vorübergehend auf Hilfe und Pflege angewiesen, obwohl im Sinne der Pflegeversicherung keine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich eine Erkrankung akut verschlimmert hat oder nach einer Operation. Gerade nach einem Krankenhausaufenthalt oder auch nach einer ambulanten Operation kann es sein, dass eine Kurzzeitpflege nötig ist.

Bisher hatten diese Patienten keinen Anspruch auf gesetzliche Leistungen. Mit dem Krankenhausstrukturgesetz wurde nun diese Versorgungslücke geschlossen.

Seit dem 1. Januar 2016 gibt es einen neuen Anspruch auf Kurzzeitpflege als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch erweiterte Ansprüche auf häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfen sind mit diesem Gesetz möglich. Dieser Anspruch kann bis zu vier Wochen je Krankheitsfall bestehen und kann in begründeten Fällen nach Begutachtung des medizinischen Dienstes der Krankenkasse verlängert werden.

Für den Fall, dass Kinder im Haushalt sind, die bei Beginn der Leistung jünger als zwölf Jahre sind oder an einer Behinderung leiden, kann die Haushaltshilfe auf bis zu 26 Wochen verlängert werden.

Reichen diese Leistungen nicht aus, können Versicherte auf die Kurzzeitpflege zurückgreifen und diese in einer geeigneten Einrichtung verbringen und zwar bis zu acht Kalenderwochen pro Jahr. Die Krankenkassen beteiligen sich an den Kosten für Behandlungspflege, Pflege und Betreuung bis zu einem Betrag von jährlich 1612 €.

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Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege?

Zunächst einmal: In einem Jahr kann sowohl Kurzzeitpflege als auch Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege ist jedoch, dass eine Verhinderungspflege nur dann beansprucht werden darf, wenn der zu Pflegende mindestens sechs Monate zuvor durch eine Pflegeperson im häuslichen Umfeld betreut wurde. Diese sechsmonatige Pflegezeit wird als Vorauspflege bezeichnet.

Bei der Kurzzeitpflege entfällt diese Frist von sechs Monaten. Jeder, der eine Pflegestufe hat, kann Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen.

Ein weiterer Unterschied ist, dass Verhinderungspflege in der Regel ambulant geschieht und nicht in einem Pflegeheim.

Welche Einrichtungen dürfen Kurzzeitpflege abrechnen?

Eine Einrichtung, die Kurzzeitpflege anbietet und mit der Pflegekasse abrechnen kann, muss normalerweise als vollstationäre Pflegeeinrichtung zugelassen sein. In diesem Fall kann die Kurzzeitpflege als Bestandteil des Versorgungsvertrages mit den Pflegekassen vereinbart werden. Der Inhalt, die Art und der Umfang der Leistung sind im Versorgungsvertrag festgeschrieben.

Allerdings gibt es auch die Möglichkeit die Zeit der Kurzzeitpflege in einer stationären Rehaeinrichtung ohne Zulassung zur pflegerischen Versorgung nach dem SGB XI zu verbringen. Die Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der pflegende Angehörige in der gleichen Rehaeinrichtung zur selben Zeit untergebracht ist oder zu mindestens dort eine Rehamaßnahme absolviert. Das sorgt dafür, dass der Pfleger an einer Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen kann. Gleichzeitig ist der Pflegebedürftige in der gleichen Einrichtung untergebracht. Selbst verständlich geht das nur, wenn das Zimmer des zu pflegenden Menschen barrierefrei und behindertengerecht eingerichtet ist.

Wie lange wird für die Kurzzeitpflege gezahlt?

Die Kurzzeitpflege wird maximal acht Wochen im Jahr (56 Kalendertage) gewährt.

In welcher Höhe wird Geld für die Kurzzeitpflege gezahlt?

Wenn Sie den Pflegegrad 2 zwei bis 5 haben, können Sie jährlich bis zu 1612 € erhalten.

Wie und wo wird Kurzzeitpflege beantragt?

Der Antrag für die Kurzzeitpflege wird entweder vom Pflegebedürftigen selber oder von dessen Vertretungsberechtigten bei der Pflegekasse gestellt. Genau genommen, der Pflegebedürftige oder dessen Vertreter muss selber die Unterschrift leisten. Das Ausfüllen des Antrags kann auch die Pflegekasse, der Sozialdienst eines Pflegeheimes oder eines Pflegedienstes und ebenso der Sozialdienst einer Rehaeinrichtung oder eines Krankenhauses übernehmen.

Grundsätzlich sollte der Antrag vor Beginn der Kurzzeitpflege gestellt werden. In Krisensituationen jedoch reicht auch die Aussage eines Pflegedienstes, einer Pflegeperson oder eines Sozialdienstes aus, um die Notwendigkeit der Kurzzeitpflege zu belegen.

Der Antrag ist zum einen bei der Pflegekasse zu bekommen, zum anderen auch bei Pflegeheimen oder in Krankenhäusern erhältlich. Daneben bieten einige Krankenkassen Formulare als Downloadmöglichkeit im Internet an.

Pflegekraft finden

Kurzzeitpflege, in Kürze, das, was Sie wissen sollten!

  • Die Kurzzeitpflege wird von den Pflegekassen bis zu acht Wochen im Jahr (56 Kalendertage) pro Jahr gewährt. Dafür zahlen die Kassen bis zu 1612 € jährlich. Dies gilt für alle Menschen, die bereits den Pflegegrad 2 bis 5 haben. Für den Fall, dass Sie mögliche Zusatzkosten nicht selbst zahlen können, besteht unter Umständen die Möglichkeit, dass das zuständige Sozialamt eine (teilweise) Kostenerstattung ermöglicht. Dies wird fallbezogen berechnet. Mit dem Pflegegrad 1 erhalten Sie noch keine Kurzzeitpflege, können aber den Entlastungsbetrag von 125 € für diese einsetzen.
  • Die Unterbringung bei der Kurzzeitpflege erfolgt in der Regel in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Für die Zeit der Unterbringung wird ein Pflegevertrag abgeschlossen. Diesen lesen Sie sich bitte vor Antritt der Zeit gründlich durch.
  • Kurzzeitpflege enthält umfangreiche Leistungen. Neben der Unterbringung und Verpflegung, sichert die Kurzzeitpflege die Grundpflege und Behandlungspflege und ermöglicht den Kontakt zu Sozialdiensten. Das Weiteren können Sie alle von der Einrichtung angebotenen Beschäftigungs- und Betätigungsmöglichkeiten (wie zum Beispiel Spaziergänge, Spiele, Gymnastik usw.) nutzen.
  • Die Kurzzeitpflege kommt infrage, falls Ihre Pflegeperson aus irgendeinem Grund (Urlaub, Krankheit, Reha usw.) ausfällt. Auch wenn sich Ihre Krankheit verschlimmern sollte oder Sie nach einem Krankenhausaufenthalt zunächst nicht nach Hause können, springt die Kurzzeitpflege ein. Für den Fall, dass Sie einen langfristigen Heimaufenthalt planen, kann die Kurzzeitpflege die Lücke schließen, bis ein geeigneter Heimplatz für Sie gefunden ist.
  • Den Antrag für Kurzzeitpflege können Sie entweder selber oder Ihr bevollmächtigte Vertreter bei der Pflegekasse einreichen. Formulare sind zum Teil als Download im Internet erhältlich oder bei der Pflegekasse selber, in Pflegeheimen und teilweise auch in Krankenhäusern.

Ihre Vorteile auf einen Blick

  • 100% legale Dienstleistung
  • Rechtssichere und kundenfreundliche Dienstleistungsverträge
  • 14-tägiges Kündigungsrecht ab Kündigungsdatum
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  • Telefonat mit der Betreuungskraft bereits vor Abschluss des Dienstleistungsertrages möglich
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  • Kompetente Beratung
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