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Pflegegrade

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In der Vergangenheit gab es Pflegestufen. Diese wurden ab dem 1. Januar 2017 von Pflegegraden abgelöst. Das bisherige System ist nun überholt. Mit den Pflegegraden werden nun die Leistungen pflegebedürftiger Menschen mit neuen Abstufungen von der Pflegeversicherung geregelt.

Was sind Pflegegrade?

Das System der Pflegestufen war nicht mehr zeitgemäß. Die Pflegegrade sollen die Situation von Pflegebedürftigen einschneidend verbessern. Dabei ist es egal, ob es um körperliche, psychische oder geistige Beeinträchtigungen geht. Mit dem neuen, fünfstufigen System können Patienten individuell eingestuft werden.

Ganz besonders die so genannte eingeschränkte Alltagskompetenz, die bei psychischen oder geistigen Erkrankung immer zu finden ist, wird mit diesen neuen Pflegegraden eingestuft. Vorher war dies nicht der Fall.

Pflegekraft finden

Die Pflegestufen basierten auf der rein theoretischen Annahme, ob der Patient seinen Alltag meistern konnte. Mit den Pflegegraden hingegen steht die tatsächliche, praktische Kompetenz des jeweiligen im Mittelpunkt der Beurteilung. Zur Einschätzung des Pflegebedarfes werden Fakten herbeigezogen. D.h., wie selbstständig kann ein Patient seinen Alltag, seine Körperpflege, seine Nahrungsaufnahme und seine Mobilität noch meistern. Damit fällt die Bestimmung des zeitlichen Aufwandes für die tägliche Pflege weg.

Welche Voraussetzungen müssen für die Erteilung eines Pflegegrades erfüllt werden?

Das Verfahren zur Erteilung eines Pflegegrades ist grundsätzlich das Geiche wie die Einordnung in eine Pflegestufe. Zunächst wird ein Pflegegrad Antrag bei der Krankenkasse bzw. Pflegeversicherung gestellt. Danach beurteilt ein Gutachter die Pflegebedürftigkeit des Patienten. In den Pflegestufen ging es noch darum, wie viel Zeit täglich für die sogenannte Grundpflege und hauswirtschaftliche Arbeit verwendet werden soll (Minuten Pflege), mit der Einführung der Pflegegrade ist die Selbstständigkeit des Patienten in den Vordergrund gerückt

Die Pflegegutachter suchen den Betroffenen in seinem eigenen Umfeld auf und beobachten, in welchem Umfang er noch in der Lage ist, seinen Alltag eigenständig, d.h. ohne fremde Hilfe zu meistern. Die anschließende Einstufung unterliegt einen festgelegten System, das verschiedene Kriterien enthält, die Auskunft über die Alltagskompetenz geben. Je weniger Alltagskompetenz der Patient hat, desto mehr Punkte gibt es dafür.

Wie beantragen Sie einen Pflegegrad?

Wenn Sie einen Pflegegrad beantragen möchten, können Sie verschiedene Wege gehen.

  • Sie können den Pflegegrad bei einem Pflegestützpunkt beantragen. Pflegestützpunkte werden in allen Bundesländern von den Kranken-und Pflegekassen angeboten, um Hilfesuchenden oder Angehörigen von Pflegebedürftigen Unterstützung und Beratung zu bieten. In diesem Pflegestützpunkt bekommen Sie alle nötigen Informationen sowie Antragsformulare und eine konkrete Hilfestellung rund um die Pflege.
  • Sie können den Pflegegrad auch selber schriftlich durch ein formloses Schreiben, dass Sie bei der Kasse einreichen, beantragen.
  • Ebenso ist eine telefonische Beantragung möglich. Welche Pflegekasse für Sie zuständig ist, erfahren Sie von Ihrer zuständigen Krankenversicherung. Im Anschluss an das Telefonat erhalten Sie ein Formular, das Sie ausfüllen und unterschreiben müssen. Dann schicken Sie es an die Pflegekasse zurück. Haben Sie einen gesetzlichen Betreuer, erledigt dieser für Sie diese Aufgaben. Erst wenn der Antrag eingegangen ist, meldet sich ein Gutachter an, der Sie persönlich vor Ort besucht.
  • Zudem gibt es im Internet Formulare, die Sie kostenlos herunterladen können und mittels derer Sie die Pflegestufe beantragen können. Hierbei müssen sie keinen eigenen Text formulieren, sondern tragen einfach die entsprechenden Angaben am PC ein, drucken das Formular aus und senden es an die Pflegekasse.

 

Wie wird ein Pflegegrad ermittelt?

Anhand der Summe liegt die Pflegeversicherung fest, welchen Pflegegrad der Betroffene in Zukunft erhält. Verschiedene Module werden dabei herangezogen:

  • Mobilität: Aufstehen, Zubettgehen, Gehen, Treppensteigen, Hinsetzen
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: psychische Belastungen, motorisch auffälliges Verhalten, Unruhe
  • Kommunikative und kognitive Fähigkeiten: Entscheidungsfähigkeit, räumliche und zeitliche Orientierung, Sprachfähigkeit
  • Bewältigung von und eigenständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Belastungen und Anforderungen. Darunter sind zum Beispiel Arztbesuche oder die Einnahme von Medikamenten zu verstehen
  • Selbstversorgung: An-und Ausziehen, Körperpflege, Nahrungszubereitung und selbstständiges Essen.
  • Gestaltung sozialer Kontakte, des Alltagslebens und außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung: Kontakt zu Freunden und Familien, Beschäftigung in der Freizeit

Wer bisher schon eine Pflegestufe hatte, wird diese nicht in dieser Form behalten, sondern sie wird automatisch in den entsprechenden Pflegegrad umgewandelt. Sie müssen sich selber darum nicht kümmern und auch keine Sorgen haben. Denn kein Patient soll durch das Pflegegrade System schlechter gestellt werden. Menschen mit Demenzerkrankung oder anderen geistigen Einschränkungen sollen direkt erfasst und mit dem entsprechenden Pflegegrad versehen werden. Das Prinzip der Einstufung ist, dass jeder Betroffene mindestens einen oder maximal zwei Pflegegrade höher eingestuft wird als bisher.

Die Überleitung der bisherigen Pflegestufe erfolgt in Pflegegraden von 2-5. D.h., der Pflegegrad eins kommt neu dazu. Dieser wird an Patienten vergeben, deren Einschränkungen noch nicht so groß sind, die aber trotzdem zum Beispiel Hilfe im Alltag im geringfügigen Maße oder Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen benötigen. Mit diesem Pflegegrad ist es den Betroffenen möglich, so lange wie möglich zu Hause zu wohnen. Auch sind mit diesem Pflegegrad zum Beispiel Zuschüsse für den barrierefreien Umbau der Wohnung möglich. Auch Pflegeberatung, Pflegehilfsmittel und betreutes Wohnen werden bezuschusst.

Wie berechnen Sie Ihren Pflegegrad selber?

Sie können im Vorfeld ihren Pflegebedarf zumindestens grob durch extra dafür bereitgestellte Rechner im Internet ermitteln. Diese führen Sie Punkt für Punkt durch alle Fragen, die zu beantworten sind. Im Anschluss daran geben sie eine Pflegestufe aus, die Sie erwarten können. Allerdings sollte Ihnen klar sein, dass diese sich nicht unbedingt zu 100 % mit der Wirklichkeit decken wird.

Pflegegrad 1

Wer hat Anspruch auf Leistungen des Pflegegrad 1?

  • Der Pflegegrad 1 betrifft Menschen, die bisher keine Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten haben, da ihre Einschränkungen nicht groß genug waren.
  • Dieser Pflegegrad wird definiert als geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
  • D.h. Wenn Sie im Grunde körperlich und geistig noch fit sind, trotzdem jedoch im geringen Maße auf Unterstützung angewiesen, erfüllen Sie die Kriterien dieses Pflegegrades.

Um die Unterstützung zu erhalten müssen Sie vorher den oben genannten Antrag stellen.

Rufen Sie gerne an!
Montag bis Freitag 8:30-17:30

Die Leistungen des Pflegegrad 1:

  • Monatlich 125 €
  • keine Leistungen für die Pflege durch Angehörige oder einen Pflegedienst. Sie können jedoch diese 125 €   für eine solche Leistung nutzen.
  • Der Pflegegrad 1 sieht eine Entlastung des Patienten im Alltag vor (Haushaltshilfe, Einkäufe, Spaziergänge, Gespräche)
  • Angebote von Betreuungsgruppen können damit ebenfalls genutzt werden
  • Patienten mit Pflegegrade 1, die zu Hause wohnen, haben zudem Anspruch auf Sonderleistungen wie barrierefreien Umbau der Wohnung, Bereitstellung medizinischer Mittel und Pflegehilfsmittel.
  • Angehörige können kostenlos ein Pflegekurs absolvieren

Pflegegrad 2

Der Pflegegrad 2 ist mit der vorherigen Pflegestufe 0 oder Pflegestufe 1 vergleichbar.

Wer hat Anspruch auf Leistungen des Pflegegrad 2?

  • Patienten, die vorher in der Pflegestufe 0 oder 1 eingestuft worden sind
  • Patienten, die sowohl körperlich als auch geistig leicht eingeschränkt sind und zwei bis dreimal täglich auf Unterstützung durch Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst angewiesen sind.
  • Die ungefähre Zeit für die Grundpflege eines Patienten des Pflegegrads zwei liegt zwischen 30 und 127 Minuten
  • durch die Umwandlung der Pflegereform erhalten sowohl körperlich beeinträchtigte Patienten die Pflegestufe 1 als auch Menschen, die von Demenz oder psychischen Erkrankungen betroffen sind

Leistungen des Pflegegrad 2

  • Monatliches Pflegegeld von 316 €
  • Pflegesachleistungen
  • Betreuung-und Entlastungsleistungen 125 € monatlich
  • Kurzzeitpflege (zum Beispiel nach Klinikaufenthalt) oder Verhinderungspflege im Fall von Urlaub oder Verhinderung des pflegenden Angehörigen- bis zu 1612 € für maximal 28 Tage im Jahr
  • auch Tagespflege möglich
  • im Bereich der Pflegesachleistungen, zum Beispiel Pflege durch einen ambulanten Dienst, 689 € monatlich. Auszahlung dieses Betrages erfolgt direkt an die Pflegedienste
  • eine teilstationäre Pflege wird ebenso mit 689 € bezuschusst
  • wird zum Beispiel die Unterstützung durch einen Pflegedienst mit der Pflege eines Angehörigen kombiniert, erfolgt eine Anpassung des Pflegegeldes, wenn die Pflegesachleistung nicht im vollem Umfang benötigt wird
  • Versicherte der Pflegestufe 2 können auch Ansprüche für medizinische Hilfs-und Pflegemittel, für einen barrierefreien Wohnungsumbau sowie für stationäre Pflege beantragen


Pflegegrad 3

Wer hat Anspruch auf Leistungen des Pflegegrad 3?

  • Wer bis 2016 in Pflegestufe 1 oder 2 eingestuft war, wird seit dem 1. Januar 2017 den Pflegegrad 3 bekommen.
  • Für den Pflegegrad 3 ist Voraussetzung, dass eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegt. Es wird eine eingeschränkte Alltagskompetenz bescheinigt.
  • Der Pflegegrad 3 kann aufgrund körperlicher Beeinträchtigung erteilt werden, aber ebenso zum Beispiel für einen Menschen, der an Demenz erkrankt ist.

Leistungen des Pflegegrad 3

  • Der Patient erhält ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 545 €. Damit ist dieser Satz deutlich höher als die Leistung der ehemaligen Pflegestufen 1 und 2.
  • wird die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst geleistet, besteht ein Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von 1298 € im Monat. Diese werden direkt an den betreuenden Pflegedienst ausgezahlt.
  • Auch haben Menschen mit dem Pflegegrad 3 einen Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von monatlich 125 Euro. Diese können beispielsweise für eine Haushaltshilfe oder den Besuch in einer Betreuungseinrichtung verwendet werden.
  • Weiterhin können die Leistungen ergänzt werden durch Leistungen wie Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Tages-oder Nachtpflege als auch stationäre Pflege. Diese Leistungen müssen gesondert beantragt werden.Für eine Kurzzeitpflege werden jährlich 1612 € für maximal 28 Tage im Jahr bewilligt. Eine teilstationäre Pflege wird mit monatlich 1298 € bezahlt. Auch werden monatliche Zuschüsse für eine vollstationäre Pflege oder Mittel für den barrierefreien Umbau der eigenen Wohnung unter Umständen gewährleistet.

Pflegegrad 4

Der Pflegegrad 4 beinhaltet eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.

Pflegekraft finden

Wer hat Anspruch auf Leistungen des Pflegegrad 4?

  • Wer bereits vor 2016 Leistungen die Pflegestufen 2 oder 3 erhalten hat wechselt automatisch in den Pflegegrad 4.
  • Eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit liegt dann vor, wenn rund um die Uhr Hilfe durch eine Pflegekraft oder einen pflegenden Angehörigen nötig ist.
  • Dies ist bei Menschen mit schweren körperlichen Einschränkung der Fall, als auch bei Menschen mit fortgeschrittenen Demenzerkrankungen.

Leistungen des Pflegegrad 4

  • Patienten mit dem Pflegegrad 4 erhalten ein monatliches Pflegegeld von 728 €.
  • Für Pflegesachleistungen, wie den Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes, werden 1612 € gezahlt.
  • Besteht die Pflege aus einer Kombination durch Pflege durch einen Angehörigen und durch einen Pflegedienst, kann aus beiden Töpfen geschöpft werden. Wenn die Pflegesachleistungen nicht vollständig beansprucht werden, können bis zu 644,80 € für weitere Betreuungsleistungen beantragt werden.
  • Ein Entlastungsbeitrag in Höhe von monatlich 125 € erhält der Patient mit dem Pflegegrad 4 ebenso. Eine Haushaltshilfe, ein Alltagsbegleiter oder die Teilnahme an Betreuungsgruppen können so finanziert werden.
  • Die Pflege in einem Pflegeheim wird mit bis zu 1775 € im Monat bezuschusst.
  • Leistungen für Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege oder teilstationäre Pflege sind mit dem Pflegegrad 4 ebenso möglich
  • Auch können bei häuslicher Pflege weitere Leistungen beantragt werden, wie der barrierefreie Umbau des Wohnraums, medizinische Hilfsmittel und kostenlose Beratungs- und Betreuungsbesuche.

Pflegegrad 5

Der Pflegegrad 5 wird Menschen genehmigt, die auf einen außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand angewiesen sind.

Wer hat Anspruch auf Leistungen des Pflegegrad 5?

  • Der Pflegegrad 5 wird gewährt, wenn eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit gekoppelt mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung besteht.
  • Wer bis Ende 2016 in die Pflegestufe 3 mit Härtefallregelung bzw. eingeschränkte Alltagskompetenz eingeordnet war, erhält nun diese neue Stufe der Pflegebedürftigkeit.

Leistungen des Pflegegrad 5

  • Patienten mit dem Pflegegrad 5 erhalten ein monatliches Pflegegeld von 901 €.
  • Ebenfalls steht einem Patienten mit den Pflegegrad 5 ein ambulanter Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 € zu.
  • Ambulante Sachleistungen (Pflege durch einen Pflegedienst) werden in Höhe von 1995 € bezuschusst.
  • der Zuschuss für eine stationäre Unterbringung liegt bei 2005 €.
  • Pflegehilfsmittel und Unterstützung zum barrierefreien Wohnen können genauso beantragt werden wie ein Zuschuss zur Kurzzeitpflege (maximal 56 Tage im Jahr) wird mit 1612 € gefördert.
  • der gleiche Betrag wird für eine Verhinderungspflege eingesetzt.

Schlussendlich: mit der neuen Pflegereform stehen Ihnen viele Möglichkeiten offen. Sie trägt zur deutlichen Verbesserung der Situation von Menschen bei, die auf Pflege angewiesen sind.

Auch wenn Sie sich vielleicht erst an das neue System gewöhnen müssen, es wird dazu beitragen, Ihre Lebenssituation zu verbessern.

Ihre Vorteile auf einen Blick

  • 100% legale Dienstleistung
  • Rechtssichere und kundenfreundliche Dienstleistungsverträge
  • 14-tägiges Kündigungsrecht ab Kündigungsdatum
  • Erfahrenes und liebevolles Pflegepersonal
  • Starke Kooperationspartner
  • Telefonat mit der Betreuungskraft bereits vor Abschluss des Dienstleistungsertrages möglich
  • Kompetenzteam und Qualitätssicherung
  • Kompetente Beratung
  • Jährlich über 1000 zufriedene Kunden

 

Kostenlose Beratung

Montag bis Freitag 8:30 - 17:30

0800 65 86 225

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