Vilena - wir sind Familie

Pflegegeld

Bildquelle: iStockphoto.com, monkeybusinessimages

Jedem kann es passieren, plötzlich sind Sie auf Pflege angewiesen. Zum Glück müssen Sie dies nicht ausschließlich selber zahlen. Denn private und gesetzliche Pflegekassen gewähren Pflegegeld. Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig davon, welchen Pflegegrad Sie haben. Auch ein befristetes oder anteiliges Pflegegeld ist möglich. Ebenso gibt es Pflegekosten, die Sie von der Steuer absetzen können. Wichtig ist es, sich im Vorfeld umfassend zu informieren.

Was ist Pflegegeld?

Das Pflegegeld ist eine Sozialleistung, die von der gesetzlichen als auch von der privaten Pflegekasse für anerkannt pflegebedürftige Menschen gewährt wird, die sich im eigenen Heim von Freunden, Verwandten oder Bekannten pflegen oder betreuen lassen. Dies ist eine gute Möglichkeit, den Aufwand, den Angehörige und Freunde für Sie betreiben, angemessen abzugelten. Ebenso ist dieses Pflegegeld für Sie eine Erleichterung. Sie sind nicht auf das Wohlwollen anderer Menschen angewiesen. Sie können Menschen dafür bezahlen, dass Ihnen auf adäquate Weise geholfen wird.

Pflegekraft finden

Wer bekommt Pflegegeld?

Einen Anspruch auf Pflegegeld als Leistung der Pflegekassen haben Versicherte mit einem anerkannten Pflegegrad, die in häuslicher Pflege durch Freunde, Angehörige oder andere Pflegepersonen, die die Pflege nicht professionell betreiben, betreut und gepflegt werden. Das Pflegegeld wird jeden Monat an den Pflegeversicherten selbst überwiesen. Dieser kann damit die Menschen, die ihn pflegen, auszahlen. Dies beinhaltet ein großes Maß an Selbstständigkeit und und Selbstbestimmtheit für den zu pflegenden Menschen.

Wichtig ist jedoch zu beachten, dass dieses Pflegegeld auch an Verpflichtungen gekoppelt sein kann. Pflegegeldempfänger mit dem Pflegegrade 2-5 müssen sich regelmäßig persönlich beraten lassen, sonst droht ihnen eine Kürzung dieses Geldes.

Empfangen Sie Pflegegeld aus dem Pflegegrad 1 oder sind Sie Empfänger von Kombinations- und Pflegesachleistungen ab dem Pflegegrad 2 wird diese Beratung auf Wunsch freiwillig durchgeführt. Einmal pro Halbjahr übernimmt die Pflegekasse hier für die Kosten.

Pflegegeld ohne Pflegegrad

Menschen ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 haben leider keinen Anspruch auf Pflegegeld. Der Anspruch auf Pflegegeld besteht erst ab Pflegegrad 2. Wenn Sie jedoch auf Unterstützung oder Pflege durch Angehörige angewiesen sind, ist es empfehlenswert, einen Antrag auf einen Pflegegrad zu stellen.

Wenn Sie vorher eine Orientierung haben möchten, inwieweit ein Pflegegrad für Sie infrage kommt, können Sie mit einem kostenlosen Pflegegrad Rechner im Internet prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für einen Pflegegrad erfüllen.

Wie können Sie Pflegegeld beantragen?

Das Pflegegeld können Sie nur selber beantragen oder eine von Ihnen bevollmächtigte Person kann diese Arbeit übernehmen. Der Antrag müssen Sie bei der zuständigen Pflegekasse einreichen. Diese ist an Ihre Krankenkasse angeschlossen. Somit können Sie sich für einen Erstkontakt an Ihre Krankenkasse wenden. Diese wird Sie weiter zu der richtigen Stelle vermitteln, bei der Sie den Antrag auf Pflegegeld stellen können.

Den Antrag dürfen Sie formlos stellen. Es genügt ein Anruf oder auch ein Fax. Selbst ein postalisches Anschreiben mit der Erklärung, dass Sie Pflegegeld beantragen möchten, ist ausreichend. Die Pflegekasse wird Ihnen dann alle wichtigen Formulare umgehend zuschicken.

Diese füllen Sie wahlweise selber aus oder eben die von Ihnen bevollmächtigte Person. Nach dem Ausfüllen müssen Sie den Antrag an die Pflegekasse zurückschicken.

Wie hoch ist das Pflegegeld?

Die Höhe des Pflegegeldes variiert nach dem Pflegegrad. Beim Pflegegrad 1 gibt es noch kein Pflegegeld. Beim Pflegegrad 2 werden 316 € monatlich ausgezahlt. Für den Pflegegrad 3 gibt es 545 €. Beim Pflegegrad 4 sind 728 € fällig, beim Pflegegrad 5 sogar 901 €.

Was der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen?

Pflegesachleistungen beinhalten zum Beispiel die Pflege durch einen professionellen Pflegedienst. Hier wird direkt mit dem Pflegedienst abgerechnet. Das Pflegegeld hingegen erhalten Sie als zu pflegende Person. Damit können Sie dann die Leute auszahlen, die Ihnen pflegerisch und/oder betreuerisch zur Seite stehen

Was ist Kombinationspflege?

Unter Kombinationspflege ist zu verstehen, dass Pflegegeld und Sachleistungen kombiniert werden. Dies ist bei Patienten der Fall, die sowohl von professionellen Pflegekräften als auch von Angehörigen gepflegt und versorgt werden. Hierbei erhalten Sie als zu pflegende Person Pflegegeld, mit dem Sie die pflegenden Angehörigen/Bekannte, auszahlen können und Sachleistungen, die zur Vergütung des Pflegedienstes herangezogen werden. Allerdings bekommen Sie in diesem Fall das Pflegegeld nicht in der vollen Höhe sondern nur anteilig ausgezahlt. Es gilt der Grundsatz: Der Anspruch auf Pflegegeld verringert sich um den Prozentsatz der ausgeschöpften Sachleistungen.

Was tun, wenn das Pflegegeld nicht ausreicht?

Reicht das Geld, dass die gesetzliche Pflegeversicherung zur Pflege hinzu zahlt nicht aus, kann die Hilfe zur Pflege Abhilfe schaffen. Dabei übernimmt das zuständige Sozialamt, sozusagen als Ergänzung zur gesetzlichen Pflegeversicherung, die Kosten für die Pflege.

Dies ist jedoch nicht bei jedem der Fall. Zunächst müssen eigene finanzielle Mittel ausgeschöpft sein, dann können Sie Hilfe zur Pflege beantragen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Angehörigen ebenso wenig zur Zahlung herangezogen werden können.

Alle Menschen, die unter körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankungen leiden bzw. behindert sind und daher umfangreiche Hilfe für die Verrichtungen des Alltags benötigen, können Hilfe zur Pflege beantragen.

Abhängig vom Pflegegrad werden unterschiedliche Leistungen gewährt. Beim Pflegegrad 1 erhalten Sie Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung und einen Entlastungsbetrag.

Beim Pflegegrad 2-5 können Sie einen Zuschuss zur häuslichen, ambulanten Pflege, auch zur vollstationären Pflege, für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds, für Verhinderungspflege/Ersatzpflege, für Pflegehilfsmittel und sogar für Taschen Geld beantragen.

Rufen Sie gerne an!
Montag bis Freitag 8:30-17:30

Pflegegeld und Rente?

Zunächst einmal: Wer Rente erhält muss sich um das Pflegegeld keine Sorgen machen. Denn das Pflegegeld ist lediglich dazu da, als Sozialleistung die Pflege sicherzustellen. So wird das Pflegegeld nicht auf die Rente angerechnet.

Was ist jedoch mit Rentnern, die ihre Angehörigen pflegen? Müssen diese Kürzungen der Rente erwarten? Die Antwort ist: Nein! Das Pflegegeld ist keine gehaltsähnliche Zahlung. Es ist lediglich ein Ausgleich für den Arbeits- und Zeitaufwand, den Pflegepersonen für die Pflege aufwenden. Wichtig ist jedoch, dass die Pflegetätigkeit ehrenamtlich ausgeübt wird und nicht professionell. Als Grenze für den Zuverdienst sind die Pflegegrade entscheidend.

D.h.: Pflegt jemand eine Person mit Pflegegrad 2 erhält er monatlich 316 €. Bei Pflegegrad 3 sind es 545 €. Bei Pflegegrad 4 728 € und bei Pflegegrad 5 901 €. Diese Zahlungen können also Pflegepersonen von den Pflegenden entgegennehmen, ohne dass es Einfluss auf die Rente hat.

Wenn jedoch das Pflegegeld für den Pflegeaufwand nicht ausreicht und der Pflegebedürftige selber zu zahlt, kann dies für die Pflegeperson als Zuverdienst gelten.

Möglicherweise wird dies angerechnet. Von folgenden Faktoren ist das abhängig:

Der Rentner hat die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht und die jährlichen Zuverdienstgrenze von 6300 € (Stand 2020) wurde mit dem Zuverdienst überschritten. Beim Zuverdienst werden möglicherweise auch Sozialversicherungsbeiträge und Steuern fällig.

In Bezug auf die Hinterbliebenenrente verhält es sich ähnlich. Die Regelung gilt ebenso für Personen, die eine Hinterbliebenenrente erhalten. Egal ob Sie selbst pflegebedürftig werden oder Angehörige pflegen, das Pflegegeld hat keine Auswirkungen auf Ihre Rente.

Ist das Pflegegeld steuerpflichtig?

Das Pflegegeld von gesetzlichen und privaten Pflegekassen ist nicht steuerpflichtig. Dies legt das Einkommensteuergesetz fest.

Allerdings sind Einnahmen von pflegenden Angehörigen oder Bekannten für die häusliche Pflege und Betreuung sowie hauswirtschaftliche Versorgung eines Familienmitgliedes oder Freundes nur bis zur Höhe des dem Pflegebedürftigen gezahlten Pflegegeldes steuerfrei.

Ist das Pflegegeld pfändbar?

Das Pflegegeld ist grundsätzlich nicht pfändbar. Es gehört zu den unpfändbaren Sozialleistungen. Durch die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos kann das Pflegegeld vor einer Pfändung geschützt werden. Dazu müssen Schuldner für die Erhöhung des Grundfreibetrags um das Pflegegeld eine entsprechende Pfändungsschutzkonto-Bescheinigung bei der Bank vorlegen.

Pflegegeld im Ausland

Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt, der bis zu sechs Wochen im Jahr dauern kann, wird das Pflegegeld für die Pflegebedürftigen weitergezahlt. Pflegesachleistungen hingegen werden bei einem Auslandsaufenthalt nur weiter gewährt, wenn die professionelle Pflegekraft den Pflegebedürftigen begleitet. Für langfristige Pflege im Ausland gelten andere Regelungen.

Ist ein langfristiger Aufenthalt in einem EU Staat mit Ausnahme von Dänemark und Großbritannien geplant, besteht in diesem Staat auch weiterhin ein Anspruch auf Pflegegeld. Sollten Sie jedoch Sachleistungen vom Träger des Wohnortes, an dem Sie nun leben, in Anspruch nehmen, wird das Pflegegeld um diesen Betrag vermindert.

Pflegekraft finden

Pflegegeld, das sollten Sie wissen - Das wichtigste in Kürze!

  • Sie können das Pflegegeld bei Ihrer zuständigen Pflegekasse beantragen. Wissen Sie nicht, wer für Sie zuständig ist, können Sie dies bei Ihrer Krankenkasse in Erfahrung bringen. Die notwendigen Formulare werden Ihnen zugeschickt und Sie müssen diese ausgefüllt zurückschicken. Sind Sie dazu selber nicht in der Lage, kann diese Aufgabe ein Betreuer oder eine von Ihnen bevollmächtigte Person übernehmen.
  • Anspruch auf Pflegegeld haben alle Personen, die einen anerkannten Pflegegrad von 2-5 haben. Bevor Sie Pflegegeld beantragen können, müssen Sie einen Pflegegrad beantragen und dieser muss von der Pflegekasse genehmigt werden. Erhalten Sie nur einen Pflegegrad 1, haben Sie noch keinen Anspruch auf Pflegegeld, aber auf Betreuungsleistungen.
  • Haben Sie noch keinen Pflegegrad beantragt, sind jedoch auf Pflege durch Angehörige angewiesen, sollten Sie die Beantragung des Pflegegrad in Erwägung ziehen. Denn damit könnten Sie Pflegegeld beantragen und Ihre Angehörigen für den Aufwand, den sie leisten, entschädigen.
  • Sind Sie Pflegegeldempfänger haben Sie Anspruch auf zwei kostenlose Beratungsbesuche pro Jahr durch ausgebildete Fachkräfte. Die Kosten dafür trägt die Pflegekasse. Sie müssen wissen, dass diese Termine verpflichtend sind. Sowohl die Pflegebedürftigen selber als auch deren pflegende Angehörige oder Freunde müssen diese Beratungstermine wahrnehmen. Sie brauchen keine Angst haben, dass Sie einen Termin vergessen. In der Regel erinnern die Pflegedienste ihre Kunden mit Pflegegrad an diese Beratungsbesuche. Das Ziel dieser Besuche ist die Qualität in der häuslichen Pflege zu sichern und die Bekannten oder Angehörigen, die pflegen, sowohl praktisch als auch theoretisch anzuleiten.
  • Wie berechnen Sie Ihr Pflegegeld?
    Sie können im vorab Ihren Pflegegrad mittels eines Pflegegradrechners fest stellen.
    Anschließend wählen Sie den Pflegegrad aus, für den Sie das Pflegegeld wissen möchten. Verschieben Sie dann den Regler oder nutzen Sie die Zahleneingabe, um den Wert der aufgewendeten Pflegesachleistung einzugeben. Der Rechner wird für Sie ausrechnen, wie viel Pflegegeld Sie bei einer Kombinationspflege erhalten. Denn je höher die Sachleistung ist, die Sie in Anspruch nehmen, desto mehr sinkt Ihr Pflegegeld.
  • Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt ab dem Tag, an dem Sie Ihren Antrag auf Pflegegeld gestellt haben. Ein voller Kalendermonat wird bei der Berechnung des Pflegegeldes von der Pflegeversicherung mit 30 Tagen kalkuliert. Anspruchstage seit der Antragstellung im Vormonat ergeben sich entsprechend anteilig auf dieser Grundlage.

D.h.: das Pflegegeld wird bei der Genehmigung mit der ersten Überweisung rückwirkend von den Pflegekassen ab dem Tag der Antragstellung des jeweiligen Vormonats gezahlt.

  • Im Falle eines Krankenhausaufenthaltes wird das bisher genehmigte Pflegegeld für vier Wochen weitergezahlt, wenn der Pflegebedürftige entweder im Krankenhaus behandelt werden muss oder eine stationäre Rehabilitation mitmacht.
  • Pflegegelderhöhung: Eine Erhöhung des Pflegegeldes kann durch eine höhere Einstufung des Pflegegrades erfolgen. Zudem sieht das Sozialgesetzbuch eine Überprüfung des Pflegegeldes im Abstand von drei Jahren vor. Eine Erhöhung kann jeweils zum 1. Januar des Folgejahres erwirkt werden.
  • Pflegegeldkürzung: Ebenso kann es zur Kürzung des Pflegegeldes kommen, zum Beispiel durch einen Krankenhausaufenthalt oder wenn professionelle Leistungen genutzt werden, wie die Kurzzeitpflege, die Verhinderungspflege oder die vollstationäre Pflege.
  • Pflegegeld Rückforderung: Für den Fall, dass ein Angehöriger verstirbt, wird die Leistung bis zum Ende des Kalendermonates erbracht. Die Pflegekasse kann also das sozusagen übrig gebliebene Pflegegeld vom Sterbetag bis zum Monatsende nicht zurückfordern.

Ihre Vorteile auf einen Blick

  • 100% legale Dienstleistung
  • Rechtssichere und kundenfreundliche Dienstleistungsverträge
  • 14-tägiges Kündigungsrecht ab Kündigungsdatum
  • Erfahrenes und liebevolles Pflegepersonal
  • Starke Kooperationspartner
  • Telefonat mit der Betreuungskraft bereits vor Abschluss des Dienstleistungsertrages möglich
  • Kompetenzteam und Qualitätssicherung
  • Kompetente Beratung
  • Jährlich über 1000 zufriedene Kunden

 

Kostenlose Beratung

Montag bis Freitag 8:30 - 17:30

0800 65 86 225

Sie sind ein Geschenk

für pflegebedürftige Menschen, die jetzt Unterstützung brauchen,
wie von einem guten Freund