Vilena - wir sind Familie

Rechtliches

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Wir erleben immer wieder, dass Kunden zwar von unserem Angebot überzeugt sind, aber zögern, z.B. eine polnische Pflegekraft zu beschäftigen, da sie sich Gedanken um die rechtliche Situation machen. Wir garantieren Ihnen, dass VILENA ausschließlich legale Arbeitskräfte vermittelt.

Seit Mai 2011 wurden in Deutschland alle Einschränkungen in Bezug auf die Dienstleistungsfreiheit und die Arbeitnehmerfreizügigkeit aufgehoben. Seitdem dürfen die Bürger aus den neuen EU-Ländern in der BRD uneingeschränkt arbeiten. Das heißt:

Die Grundlage für die Entsendung des Betreuungspersonals bilden das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG) vom 20.04.2009 mit einer Änderung vom 25.11.2012 und die Dienstleistungsfreiheit der Europäischen Union (EU). Alle Unternehmen, die auf dem Gebiet der Europäischen Union tätig sind, dürfen gemäß Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise (AEUV) der Europäischen Union (EU) ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend vorübergehend anbieten und erbringen.

  • Entsendebescheinigung/ Sozialversicherungsnachweis
    Die von uns vermittelten Seniorenbetreuer sind entweder im Besitz einer europäischen Krankenversicherungskarte sowie der sogenannten Entsendebescheinigung A1 oder eines deutschen Kranken- und Sozialversicherungsnachweises.
  • Entsenderrichtlinie
    Die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Erbringung einer Dienstleistung durch Ihren Arbeitgeber befristet in ein EU-Mitgliedsland gesendet werden, regelt die Entsenderichtlinie (96/71EG). Darin enthalten sind die Mindestanforderungen an Lohn, Urlaubstage und Arbeitsschutz.
  • Selbständigkeit 
    Die EU-Dienstleistungsfreiheit besagt, dass Betreuungspersonen ihre Tätigkeit als Seniorenbetreuer in Deutschland ausüben und in Deutschland ein Gewerbe anmelden dürfen. Mehr noch,  das Grundsatz-Urteil des Bundessozialgerichts (2011) stellte fest, dass eine "Tätigkeit als "hauswirtschaftliche Familienbetreuer" auch "im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden kann". Gleiches besagt auch das Urteil Oberlandesgericht Frankfurt von 2014, dass Betreuungspersonen als Selbstständige anzusehen sind. Alle Verträge (z.B. Personenbetreuungsvertrag) wurden  durch unsere Rechtsanwälte überprüft und freigegeben.
  • Inhalt des Vertrages
    Lassen Sie sich polnische Pflegekräfte vermitteln, kommt ein Dienstleistungsvertrag mit drei Parteien zustande: der ausländischen Entsendefirma, der Vermittlungsagentur und Ihnen als Kunden. Achten Sie dabei auf folgende Punkte:
    • Gerichtsstand in Deutschland: Alle Verbraucherverträge unterliegen (gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008) dem Recht des Landes, in dem der Kunde seinen Wohnort hat, wenn der Dienstleister seine Tätigkeit in irgendeiner Weise in diesem Land anbietet
    • Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen
    • Der Vertrag darf niemals direkt mit der Betreuerin abgeschlossen werden
    • Im Vermittlungsvertrag dürfen keine Betreuungsleistungen stehen
    • Behandlungspflege sowie medizinische Versorgung darf nicht von den polnischen Pflegekräften angeboten werden. Nur die Grundpflege und die Haushaltsführung dürfen die Betreuer übernehmen
    • Beachten Sie, dass Feiertage korrekt berechnet werden

Eine seriöse Pflegeagentur ist als Ansprechpartner für alle Belange bezüglich der Zusammenarbeit mit dem polnischen Unternehmen zuständig und bei Bedarf auch an Wochenenden und Feiertagen erreichbar. Entscheiden Sie sich für einen Vermittler, der Ihnen garantiert, dass das Personal Deutsch spricht und kompetent, erfahren und geprüft ist. VILENA legt zudem großen Wert auf gute Umgangsformen und herzliches, liebevolles, geduldiges Auftreten. Sollten Sie nicht zufrieden sein, können Sie uns jederzeit kontaktieren und wir werden schnellstmöglich mit Ihnen eine zufriedenstellende Lösung finden. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage.

Kostenlose Beratung

Montag bis Freitag 8:30 - 17:30

0800 65 86 225

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für pflegebedürftige Menschen, die jetzt Unterstützung brauchen,
wie von einem guten Freund