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Elternunterhalt – Wann müssen die Kinder für ihre Eltern sorgen?

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Altersarmut ist allgegenwärtig und jedem Bürger mittlerweile ein Begriff. Ein Leben lang arbeiten bedeutet nicht mehr, dass im Alter ausreichend Geld für die nötigen Dinge vorhanden ist. Gerade wenn es um die Pflege oder auch um Hilfsmittel geht, kann es schnell mal eng werden. Je nach Pflegegrad gibt es natürlich unterschiedliche Stufen und somit Leistungen, die bezogen werden können. Betrachtet man jedoch die Kosten für die häusliche Pflege oder auch die monatlichen Gelder, die ein Pflegeheim in Anspruch nimmt, dann ist das häufig nur ein Tropfen auf den heißen Stein.

Die Rente und das Pflegegeld reichen in vielen Fällen häufig jedoch nicht aus. Das Sozialamt ist die passende Anlaufstelle in solchen Situationen. Hier wird jedoch im ersten Schritt geprüft, ob die eigenen Kinder nicht für den Unterhalt aufkommen können, bevor das Sozialamt die Kosten übernimmt. Dabei handelt es sich um den sogenannten Elternunterhalt.

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Was ist der Elternunterhalt?

Können die Senioren ihren Lebensunterhalt nicht mehr selber bestreiten, dann haften in diesem Fall Verwandte ersten Grades. In den meisten Fällen sind das die eigenen Kinder. Es handelt sich hierbei um eine rechtliche Verpflichtung, den Lebensunterhalt der Eltern zu sichern, sobald diese nicht mehr dazu in der Lage sind, das eigenständig zu vollziehen. Dabei richtet sich der Elternunterhalt nur an erwachsene Kinder. Natürlich müssen diese den Unterhalt auch nur tragen, wenn die eigene Situation das Unterstützen der Eltern zulässt. Aus diesem Grund gibt es genau Berechnungen und Grenzen, damit alle die nötigen finanziellen Mittel haben, die sie zum Leben brauchen.

Natürlich müssen bestimmte Bedingungen gegeben sein, bevor die Unterhaltspflicht bei den Kindern greift. Im Normalfall greift in erster Linie das Sozialamt ein, wenn das Pflegegeld und die Rente nicht mehr ausreichen. Das Amt jedoch wendet sich an die Kinder und holt sich einen gewissen Anteil der Kosten von diesen wieder, wenn es im finanziellen Rahmen liegt. Kann der Ehepartner für die Kosten aufkommen oder hat das Kind nicht die nötigen Mittel zur Verfügung, dann greift der Elternunterhalt nicht und das Sozialamt kann sich die Kosten nicht wiederholen.

Wie hoch ist der Elternunterhalt?

Einen pauschalen Regelsatz gibt es hier nicht. Die Berechnungen werden vom jeweiligen Sozialamt durchgeführt. Neben dem aktuellen Einkommen spielen auch Kapitalanlagen oder andere Güter eine Rolle. Ebenso besteht keine Einkommensgrenze, wie es zum Beispiel bei dem Kindesunterhalt der Fall ist. Hier wird jeder Fall individuell betrachtet und berechnet. Als Basis dient das Nettoeinkommen. Von diesem werten jedoch eventuelle Unterhaltsansprüche für Kinder oder auch Ehepartner abgezogen. Weiterhin kommt der Selbstbehalt und weitere Aufwendung ebenfalls angerechnet. Fahrkosten zur Arbeit oder auch eine Altersvorsorge sind nur Beispiele, die in der Summe ebenfalls von dem Nettoeinkommen subtrahiert werden.

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Am besten lässt sich das an einer Beispielrechnung erkennen:

Ein Single mit einem netto Einkommen von 1800 € muss in der Regel keinen Elternunterhalten bezahlen. Neben laufenden Kosten kommen auch Aufwendungen zum Tragen. Als beruflich und sonstige Aufwendungen werden ca. 5% berechnet, was einer Summe von ca. 90 € entspricht. Der Selbstbehalt selber liegt allerdings schon bei 1800 €, sodass hier keine Gelder von den Kindern zu den Eltern fließen. Anders ist das natürlich bei einem höheren Verdienst. Aber auch wenn das Nettogehalt doppelt so hoch ist, wird niemals auch genau die Summe für den Unterhalt genutzt. Im Durchschnitt werden gerade mal 30 bis 50 Prozent von der überschüssigen Summe maximal als Elternunterhalt geltend gemacht. Hierbei handelt es sich jedoch nur um Richtlinien, da alle Entscheidungen individuell getroffen werden. Wichtig ist es auch, dass die Altersvorsorge in jedem Fall geschützt bleibt.

Elternunterhalt unter Berücksichtigung des Schonvermögens

Bei der Berechnung gibt es das so genannte Schonvermögen, dass den Kindern zu Gute kommt. Hierbei handelt es sich um die finanziellen Mittel, die der Unterhaltspflichtige benötigt, um seinen Lebensunterhalt problemlos bestreiten zu können. Das bezieht sich ebenfalls auf die Altersversorge. Der Elternunterhalt soll keine Belastung sein, die den finanziellen Ruin für die Kinder bedeutet. Eine genaue Höhe des Schonvermögens gibt es jedoch nicht. Auch hier spielen unterschiedliche Faktoren eine Rolle und werden individuell berücksichtigt.

Wichtig ist es auch, dass es keine genaue Aufteilung unter Geschwisterkinder gibt. Sollte der Elternunterhalt berechnet werden, dann werden alle Kinder der Person mit einbezogen. Der Unterhalt muss von allen getragen werden, jedoch nicht zu gleichen Teilen. Ebenso werden Geschwister mit einem höheren Einkommen nicht dazu verdonnert automatisch mehr zu bezahlen. Jedes Kind wird dabei individuell und einzeln betrachtet. Grundsätzlich kommen jedoch alle Kinder für den Unterhalt der Eltern im Alter auf.

Die Pflegeheimkosten und der Bedarf

Grundsätzlich muss ein Bedarf vorliegen, damit die Kosten für ein Pflegeheim nicht alleine getragen werden müssen. Sobald die Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde, zahlen die Pflegekassen das sogenannte Pflegegeld. Die Höhe wird je nach Pflegegrad festgelegt. Hinzu kommt jedoch immer noch ein Eigenanteil, der von den Bewohnern selber getragen werden muss. Kosten für das Heim bestehen aus der Unterkunft, der Verpflegung und zusätzliche Kosten. Der Eigenanteil schwankt dabei sehr stark. Zum einen ist die Höhe abhängig von dem jeweiligen Bundesland und dann aber auch von dem jeweiligen Heim. Im Durschnitt müssen Sie zwischen 1300 und 2400 Euro zusätzlich zu den Pflegegeldern dazu bezahlen. Bei diesen Summen passiert es schnell, dass die Rente nicht ausreichend ist und der Elternunterhalt zum Tragen kommt. Sollte dieser nicht greifen, springen die Sozialämter ein, sodass ein Platz im Pflegeheim dennoch realisiert werden kann, sofern dieser benötigt wird.

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Müssen Kinder Ihr Eigentum für den Elternunterunterhalt verkaufen?

Die Kosten für ein Pflegeheim sind sehr hoch. Jedoch gibt es hier auch einen gewissen Schutz für die eigenen Kinder. Bei der Berechnung des Elternunterhaltes spielt es keine Rolle, ob Eigentum vorhanden ist, solange dieses in einem angemessenen Rahmen ist. Bewohnt das Kind mit dem Partner und den Enkeln ein Eigentumshaus mit ca. 180 Quadratmeter, dann muss dieses nicht verkauft werden, um die Kosten zu decken. Anders sieht es aus, wenn das Haus überverhältnismäßig groß ausgelegt ist. Grundsätzlich können jedoch der Ehepartner und auch die Kinder in den eigenen vier Wänden bleiben und müssen diese nicht veräußern. Der Staat vertritt in diesem Fall die Meinung, dass die unterhaltspflichtigen Kinder sich nicht ruinieren dürfen und weiterhin für die eigenen Kinder und Partner sorgen können.

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