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Grundpflege und Behandlungspflege

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Im deutschsprachigen Raum wurden die Begriffe "Grund- und Behandlungspflege" 1967 durch den Krankenhausökonomen Siegfried Eichhorn eingeführt.

Im Bereich der häuslichen Betreuung unterscheidet man zwei verschiedene Arten von Leistungen:

  • die Grundpflege für den Bedarf an allen körperbezogenen einfacheren pflegerischen Tätigkeiten wie: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung, Hilfestellung bei der Nahrungsaufnahme und Mobilisationen. Im Bereich der Grundpflege können die Leistungen der Pflegeversicherung für den Einsatz einer osteuropäischen Pflegekraft verwendet werden
  • die Behandlungspflege beschreibt anspruchsvollere pflegerische Tätigkeiten und bezeichnet ärztlich verordnete medizinische Leistungen wie Injektionen, Medikamentengabe, Blutzuckerkontrolle und Wundversorgung. Diese Leistungen werden von der Krankenkasse übernommen.

Wie beantrage ich Pflegeleistungen?

Bei der zuständigen Pflegekasse stellen Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen. In einem zweiten Schritt steht ein Besuch des Medizinischen Dienstes (MDK) an, der im Auftrag der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen ein Gutachten erstellt. Bei den privaten Pflegekassen wird der Gutachterdienst Medicproof beauftragt.

Anhand eines standardisiertes Fragebogens wird der Grad der Pflegebedürftigkeit geprüft. Das durch den Medizinischen Dienst (MDK) erstellte Gutachten bildet die Grundlage für die Pflegekassen zur Einordnung in eine Pflegestufe.

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Wie kann ich mich auf den Besuch des Gutachters vorbereiten?

Bei einem relativ kurzen Besuch des Medizinischen Dienstes erhält der Gutachter nur einen kurzen Einblick in die Lebens- und Pflegesituation eines Patienten.

Vor diesem Hintergrund sollten Sie unbedingt folgendes beachten:

  • dokumentieren Sie in einem Pflegetagebuch die Zeiten, die für die Verrichtungen wie: Körperpflege, Ernährung und Mobilität sowie Hauswirtschaft benötigt werden
  • bereiten Sie alle relevanten Unterlagen sowie Berichte von Ärzten, Pflegediensten und Therapeuten vor, die die Krankengeschichte belegen und damit einen entsprechenden Pflegeaufwand bestätigen können
  • bei einem anstehenden Termin sollten Betreuungspersonen bzw. Mitarbeiter eines ambulanten Pflegedienstes anwesend sein
  • keine falschen Antworten geben, beispielsweise aus Scham: " Diese Hilfe habe ich noch nicht nötig..." oder "Das schaffe ich schon irgendwie..."- es besteht die Gefahr, dass im schlimmsten Fall  überhaupt keine Leistung gewährt wird.

Die Krankenkasse muss Ihnen das Ergebnis spätestens fünf Wochen nach der Antragstellung mitteilen. Die Frist verkürzt sich auf zwei Wochen, wenn ein Angehöriger Pflegezeit oder Familienpflegezeit beantragt hat. Sollte sich der Patient im Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung befinden, muss das Gutachten bereits nach einer Woche vorliegen.

Pflegekraft finden

Sind Sie mit der Einstufung in die Pflegeversicherung oder einem Ablehnungsbescheid nicht einverstanden?

Innerhalb einer Frist von einem Monat können Sie bei der Krankenkasse Widerspruch einlegen. Die Pflegekasse ist gesetzlich verpflichtet Ihren Widerspruch zu prüfen und eine Wiederholung des Gutachtens zu veranlassen. Sollten Sie mit dem neuen Bescheid nicht einverstanden sein, können Sie innerhalb eines Monats beim Sozialgericht kostenfrei klagen.

Privat versicherte Patienten müssen bei einem eventuellen Widerspruch direkt beim Sozialgericht innerhalb eines Monats klagen.

Ihre Vorteile auf einen Blick

  • 100% legale Dienstleistung
  • Rechtssichere und kundenfreundliche Dienstleistungsverträge
  • 14-tägiges Kündigungsrecht ab Kündigungsdatum
  • Erfahrenes und liebevolles Pflegepersonal
  • Starke Kooperationspartner
  • Telefonat mit der Betreuungskraft bereits vor Abschluss des Dienstleistungsertrages möglich
  • Kompetenzteam und Qualitätssicherung
  • Kompetente Beratung
  • Jährlich über 1000 zufriedene Kunden

 

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