Vilena - wir sind Familie

Familienpflegezeit

Bildquelle: iStockphoto.com, monkeybusinessimages

Wenn nahe Angehörige zum Pflegefall werden, entsteht schnell eine Mehrfachbelastung für Familienmitglieder. Die Pflege der Angehörigen nimmt viel Zeit in Anspruch, gleichzeitig muss die Berufstätigkeit weiter ausgeübt werden. Um die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zu vereinfachen, hilft der Gesetzgeber seit 2015 mit dem Pflegezeitgesetz aus. Angehörige haben so die Möglichkeit, sich teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen, um ihre pflegebedürftigen Angehörigen zu pflegen. Das Pflegezeitgesetz besteht aus drei wichtigen Säulen: Freistellung zur Kurzzeitpflege, Pflegezeit und Familienpflegezeit. In diesem Artikel wird erläutert, unter welchen Voraussetzungen Angestellte im Rahmen der Familienpflegezeit ein Recht auf Freistellung von ihrer Arbeit haben.

Was ist die Familienpflegezeit?

Die Familienpflegezeit soll die Mehrfachbelastung von pflegenden Familienmitgliedern reduzieren und die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf erleichtern. Hierzu hat der Gesetzgeber einen Rechtsanspruch geschaffen, der es Arbeitnehmern ermöglicht, die Arbeitszeit befristet auf 24 Monate zu reduzieren. Die rechtliche Grundlage hierfür bietet das Gesetz „Zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf“.  Der Arbeitnehmer genießt während der Familienpflegezeit einen Kündigungsschutz und zwar ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung (jedoch maximal 12 Wochen vor Beginn) bis zum Ende der Familienpflegezeit.  So müssen Sie sich keine Sorgen machen, dass Sie aufgrund der reduzierten Arbeitszeit ihren Job verlieren könnten.

Pflegekraft finden

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um die Familienpflegezeit beantragen zu können?

Um Familienpflegezeit beim Arbeitgeber beantragen zu können, muss ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit eines nahen Verwandten erbracht werden. Diesen Nachweis stellt zum Beispiel die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person oder der medizinische Dienst aus.

Rufen Sie gerne an!
Montag bis Freitag 8:30-17:30

Als nahe Verwandte zählen folgende Personengruppen:

  • Eltern und Großeltern (auch die des Lebenspartners)
  • Ehepartner bzw. Lebenspartner
  • Geschwister und Stiefgeschwister
  • Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder und Adoptivkinder (auch die des Partners)
  • Enkelkinder
  • Schwägerinnen und Schwager

Die Pflege muss im häuslichen Umfeld stattfinden, um ein Anrecht auf Familienpflegezeit zu haben. Eine Ausnahme gilt lediglich bei der Betreuung von Minderjährigen. Hier ist auch eine Familienpflegezeit bei einer außerhäuslichen Pflege gestattet.

Um Familienpflegezeit beantragen zu können, muss der Arbeitnehmer in einem sozialversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis stehen und der Arbeitgeber mehr als 25 Angestellte beschäftigen.

Eine Reduzierung der Arbeitszeit ist maximal 24 Monate möglich. Es müssen weiterhin mindestens 15 Stunden pro Woche Arbeitszeit geleistet werden, hierbei zählt allerdings der Jahresdurchschnitt.

Der Antrag auf Familienpflegezeit muss spätestens acht Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber gestellt werden. Im Antrag müssen der geplante Zeitraum und die gewünschte wöchentliche Arbeitszeit enthalten sein. Ändert sich die Pflegesituation innerhalb des Familienpflegezeit-Zeitraums, beispielsweise durch eine Genesung oder einen Todesfall der pflegebedürftigen Person, so endet die Familienpflegezeit automatisch vier Wochen nach der Änderung. Der Arbeitgeber ist darüber zu informieren.

Wie wird die Familienpflegezeit finanziert?

Da die Arbeitszeit reduziert wird, mindert sich auch das Gehalt. Dieses kann jedoch durch ein zinsloses Darlehen aufgestockt werden. Dieses Darlehen wird beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt, welches für die finanzielle Förderung zuständig ist. Das Darlehen beträgt die Hälfte des ausgefallenen Nettolohns und wird monatlich überwiesen. Die Rückzahlung erfolgt nach Ende der Familienpflegezeit.  Zur Beantragung des Darlehens wird die Vereinbarung über die Familienpflegezeit mit dem Arbeitgeber, die Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate und ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen benötigt.

Das Darlehen muss innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Familienpflegezeit in monatlichen Raten zurückgezahlt werden. Die erste Rate ist im ersten Monat nach Ende der Familienpflegezeit fällig. Zinsen fallen hierbei keine an. Im Falle von zum Beispiel Arbeitslosigkeit oder Erwerbsminderung ist eine Stundung der Raten möglich. Zudem kann ein Viertel der Darlehenssumme erlassen werden, wenn die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen über den Zeitraum der Familienpflegezeit fortbesteht und die Pflege in häuslicher Umgebung vom Arbeitnehmer fortgeführt wird.

Neben dem zinslosen Darlehen gibt es die Möglichkeit zur Finanzierung der Familienpflegezeit Pflegegeld über die Pflegekasse des Angehörigen zu beantragen. Dieses ist abhängig vom Pflegegrad und wird ab Pflegegrad 2 ausbezahlt.

Während der Familienpflegezeit bleibt die Sozialversicherungspflicht bestehen. Der Arbeitgeber zahlt auf Basis des reduzierten Gehalts weiter in die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung ein. Zudem werden Beiträge in die Rentenversicherung von der Pflegekasse des Angehörigen gezahlt, wenn der Arbeitnehmer seinen Angehörigen mindestens zehn Stunden die Woche auf mindestens zwei Tage verteilt pflegt. Dazu muss der zu pflegende Angehörige in den Pflegestufen zwei bis fünf sein und der Arbeitnehmer darf zusätzlich maximal 30 Stunden die Woche arbeiten. Nähere Infos hierzu erhalten Sie über die Pflegekasse Ihres Angehörigen.

Was ist der Unterschied zwischen Familienpflegezeit und Pflegezeit?

Familienpflegezeit und Pflegezeit funktionieren nach dem gleichen Prinzip und können problemlos miteinander kombiniert werden. So kann im Anschluss an eine Pflegezeit eine Familienpflegezeit beantragt werden. Der gesamte Zeitraum, in dem der Arbeitgeber Angestellte teilweise freistellen muss, beträgt insgesamt maximal 24 Monate. Davon sind maximal sechs Monate Pflegezeit möglich. Pflegezeit und Familienpflegezeit müssen an einem Stück ohne Pause aneinanderhängend genommen werden. Ein späterer Antrag auf Familienpflegezeit nach bereits erfolgter Rückkehr zur vollständigen Arbeitszeit ist nicht möglich.

Pflegekraft finden

Obwohl Familienpflegezeit und Pflegezeit sehr ähnlich aufgebaut sind und vergleichbar funktionieren, gibt es ein paar Unterschiede:

  Familienpflegezeit Pflegezeit
Maximale Dauer Maximal 24 Monate Maximal 6 Monate
Mindestgröße des Betriebes Mehr als 25 Beschäftigte Mehr als 15 Beschäftigte
Vollständige oder teilweise Befreiung von Arbeitszeit Nur eine Reduzierung von Arbeitsstunden möglich, keine vollständige Befreiung von Arbeitszeit Teilweise und vollständige Befreiung möglich
Antragsfristen beim Arbeitgeber Spätestens 8 Wochen vor Beginn Spätestens 10 Tage vor Beginn
Mindestarbeitszeit pro Woche 15 Stunden keine

Die Familienpflegezeit ist eine großartige Möglichkeit, um über einen maximalen Zeitraum von 24 Monaten nahe Angehörige zu pflegen, ohne aus dem Arbeitsleben aussteigen müssen. Die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf wird dadurch immens erleichtert. Der Anspruch ist vom Gesetzgeber geregelt und bietet Flexibilität in der Betreuung pflegebedürftiger Personen.

Ihre Vorteile auf einen Blick

  • 100% legale Dienstleistung
  • Rechtssichere und kundenfreundliche Dienstleistungsverträge
  • 14-tägiges Kündigungsrecht ab Kündigungsdatum
  • Erfahrenes und liebevolles Pflegepersonal
  • Starke Kooperationspartner
  • Telefonat mit der Betreuungskraft bereits vor Abschluss des Dienstleistungsertrages möglich
  • Kompetenzteam und Qualitätssicherung
  • Kompetente Beratung
  • Jährlich über 1000 zufriedene Kunden

 

Kostenlose Beratung

Montag bis Freitag 8:30 - 17:30

0800 65 86 225

Sie sind ein Geschenk

für pflegebedürftige Menschen, die jetzt Unterstützung brauchen,
wie von einem guten Freund