Die Pflege eines nahen Angehörigen kann viel Zeit in Anspruch nehmen. Um Angehörige zu entlasten wurde im Jahr 2015 das Pflegezeitgesetz eingeführt. Dieses soll die Möglichkeit bieten, Familie, Beruf und Pflege miteinander zu vereinbaren. Durch die Pflegezeit wird Berufstätigen ermöglicht, sich vollständig oder teilweise von der Arbeitszeit freistellen zu lassen.
Was besagt das Pflegezeitgesetz?
Das Pflegezeitgesetz soll es dem Arbeitnehmer ermöglichen, seine nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Laut Gesetz gibt es dem Arbeitnehmer die Option, sich maximal sechs Monate ohne Entgeltfortzahlung von der Arbeit freistellen zu lassen. Die Freistellung kann hierbei vollständig oder teilweise erfolgen. Zudem erlaubt das Gesetz eine kurzfristige Freistellung von maximal zehn Arbeitstagen bei dem Eintreten einer akuten Pflegesituation.
Wer hat Ansprüche auf Pflegezeit?
Anspruch auf Pflegezeit hat jeder sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, der die Pflege eines nahen Angehörigen zu Hause übernehmen möchte.
Zu den nahen Angehörigen werden laut Pflegezeitgesetz folgende Personengruppen gezählt:
- Eltern, Stiefeltern und Großeltern
- Ehepartner und Lebenspartner
- Geschwister
- Ehegatten der Geschwister oder Geschwister der Ehegatten bzw des Lebenspartners
- Schwiegereltern und Schwiegerkinder
- Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder und Pflegekinder (eigene und die des Lebenspartners)
- Schwager/Schwägerin
Um Ansprüche auf die Pflegezeit beim Arbeitgeber geltend machen zu können, muss der Arbeitgeber mehr als 15 Personen beschäftigen. Erst dann besteht ein rechtlicher Anspruch auf eine Pflegezeit, die Zustimmung durch den Arbeitgeber ist also nicht mehr erforderlich. Angestellte genießen während der Pflegezeit einen Kündigungsschutz. So wird gewährleistet, dass die pflegende Person keine Angst haben muss, während der Pflegezeit ihren Job zu verlieren.
Auch zur Begleitung von sterbenden Angehörigen besteht die Option, im Rahmen des Pflegezeitgesetzes eine vollständige oder teilzeitige Auszeit zu nehmen. Diese darf auch dann genommen werden, wenn die Pflege nicht im häuslichen Umfeld stattfindet, sondern beispielsweise auch bei einer Begleitung im Hospiz.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um die Pflegezeit in Anspruch nehmen zu können?
Um die Pflegezeit beim Arbeitgeber in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitnehmer mindestens zehn Tage vor Beginn der Pflege den Arbeitgeber über den Zeitraum und den Umfang der Pflege benachrichtigen. Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber also mitteilen, ab wann er in Pflegezeit geht, welchen Zeitraum er beanspruchen möchte und ob es ihm möglich ist, weiterhin stundenweise zu arbeiten oder ob er vollständig in Pflegezeit sein wird.
Zudem muss der Arbeitnehmer bei Einreichen der Pflegezeit eine Bescheinigung der Pflegebedürftigkeit des Angehörigen nachweisen. Diese wird von der Pflegekasse oder durch den medizinischen Dienst ausgestellt.
Um die Pflegezeit in Anspruch nehmen zu können, muss die Pflege des Angehörigen im häuslichen Umfeld stattfinden.
Beansprucht der Arbeitnehmer zu Beginn der Pflegezeit nicht den gesamten Zeitraum von sechs Monaten, so hat er nach Ablauf des von ihm beantragten Zeitraums die Möglichkeit, die Pflegezeit auf maximal sechs Monate zu verlängern. Die Pflegezeit muss allerdings am Stück beansprucht werden und kann nicht auf verschiedene Zeiträume aufgeteilt werden.
Ändert sich etwas an der Pflegebedürftigkeit des Angehörigen, so muss dies dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Ist der Angehörige verstorben, nicht mehr pflegebedürftig oder wird im Altersheim betreut, so erlischt der Anspruch auf Pflegezeit nach vier Wochen.
Sonderfall Kurzzeitpflege
In akuten Notfallsituationen hat der Gesetzgeber pflegenden Angehörigen die Möglichkeit eingerichtet Kurzzeitpflege zu beantragen. Diese ist unabhängig von der Betriebsgröße und kann auch in kleineren Firmen beantragt werden. Die Kurzzeitpflege wird über einen Zeitraum von maximal zehn Tagen genehmigt und dient in erster Linie dazu, organisatorische Dinge zu erledigen, wenn plötzlich ein Pflegefall eintritt. So haben Angehörige Zeit, einen Pflegeplatz zu organisieren oder Pflegepersonal zu engagieren. Die Kurzzeitpflege dient der Sicherstellung der Pflege für pflegebedürftigen Personen.
Im Gegensatz zur normalen Pflegezeit sind bei der Kurzzeitpflege Lohnfortzahlungen möglich, wenn diese im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart wurden. Zudem besteht die Möglichkeit Pflegeunterstützungsgeld zu beantragen.
Wer bezahlt die Pflegezeit?
Während der Pflegezeit besteht kein Anrecht auf Lohnfortzahlung. Der pflegende Arbeitnehmer hat also kein Anspruch auf Entgelt, es sei denn dies ist betrieblich anders geregelt. Für den Arbeitnehmer besteht während der Pflegezeit lediglich ein Kündigungsschutz.
Um den Lohnausfall zu kompensieren, gibt es die Möglichkeit Pflegeunterstützungsgeld zu beantragen. Das Pflegeunterstützungsgeld wird nicht vom Arbeitgeber bezahlt, sondern von der Pflegeversicherung des Angehörigen. Hierbei werden maximal 90% des Nettolohns ausbezahlt.
Während der Pflegezeit eines Angehörigen bleibt die Versicherungspflicht in den Sozialversicherungen bestehen. Die Krankenkasse prüft einen eventuellen Anspruch auf die Aufnahme in eine Familienversicherung. Sollte diese nicht gegeben sein, muss sich die in Pflegezeit befindende Person freiwillig weiter versichern. Auch Arbeitslosen-, Renten- und Unfallversicherung werden im Rahmen der reduzierten Lohnzahlung bei einer teilweisen Pflegezeit weiterbezahlt. Pflegende können zudem bei der Pflegeversicherung ihres Angehörigen zusätzliche Beiträge beantragen.
Um den Lohnausfall bei einer Arbeitszeitreduzierung auszugleichen, haben Pflegepersonen zudem Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen. Dieses deckt in etwa die Hälfte des fehlenden Nettogehalts ab. Die Auszahlung erfolgt monatlich und das Darlehen wird 48 Monate nach der Pflegezeit zurückgezahlt.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit?
Pflegezeit und Familienpflegezeit funktionieren nahezu identisch. Beide können beantragt werden, wenn ein Arbeitnehmer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im häuslichen Umfeld pflegen möchte. Allerdings ist die Inanspruchnahme von Familienpflegezeit nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer weiter bis zu 15 Stunden die Woche arbeiten kann. Im Gegensatz zur Pflegezeit ist bei der Familienpflegezeit also nur eine teilweise Freistellung möglich, während sich der Arbeitnehmer bei der Pflegezeit vollständig von der Arbeitszeit befreien lassen kann. Einen Unterschied gibt es auch bei der Mindestgröße des Betriebs. Während eine Pflegezeit bei Betrieben mit mindestens 15 Mitarbeitern beantragt werden kann, muss das Unternehmen für die Inanspruchnahme von Familienpflegezeit mindestens 25 Personen beschäftigen. Auch bei der Dauer gibt es einen Unterschied zwischen Familienpflegezeit und Pflegezeit. Eine Pflegezeit kann lediglich über einen maximalen Zeitraum von sechs Monaten in Anspruch genommen werden, während die Familienpflegezeit über maximal 24 Monate beantragt werden kann. Allerdings können beide Arten von Pflegezeiten miteinander kombiniert werden. Sollte die sechsmonatige Pflegezeit nicht ausreichen, kann die Familienpflegezeit im Anschluss beansprucht werden. Dies muss rechtzeitig beim Arbeitgeber angekündigt werden. Spätestens acht Wochen vor Ende der Pflegezeit sollte dem Arbeitgeber Bescheid gegeben werden, dass man auch die Familienpflegezeit wahrnehmen möchte.
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