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Generalvollmacht

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Leider kann es im Alter und durch Krankheit schnell passieren, dass man nicht mehr selbst handlungs- und geschäftsfähig ist. Doch was passiert dann? In der Regel hat man in diesen Fällen keine eigene Kontrolle mehr über das, was man sich wünscht und was man möchte. Ohne entsprechende Weisungen tritt hier ein Stellvertreter ein. Will man das Schicksal darüber aber selbst in der Hand haben, so ist eine Generalvollmacht notwendig und sinnvoll. Diese Generalvollmacht ist unter vielen verschiedenen Vollmachten eigentlich die weitreichendste.

Mithilfe einer solchen Generalvollmacht kann man selbst bestimmen, wer im Falle einer Krankheit, im Alter oder nach einem Unfall für alle wichtigen Entscheidungen zuständig sein soll. Zum Beispiel können so Kinder, Verwandte oder Freunde bestimmt werden, denen man in einer solch sorgenvollen Zeit auch vertraut.

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Die Generalvollmacht ist aber so umfassend, dass sie die gesamte rechtliche Stellvertretung an eine zu bestimmende Person überträgt. Das ist ein Grund dafür, warum man wohl eher enge Vertraute damit betrauen will und diese Aufgaben nicht einem vom Gericht bestellten Stellvertreter überlässt. Da die Generalvollmacht aber sehr weit geht, ist es sinnvoll, sich nicht nur frühzeitig darüber Gedanken zu machen, wen man damit betraut, sondern dies auch am besten mit einem Notar oder Anwalt zu besprechen und die Generalvollmacht offiziell festzuhalten.

Was ist eine Generalvollmacht?

Jeder von uns kennt verschiedene Vollmachten. Manche davon sind auf kurze Dauer angelegt oder gar einmalig festgesetzt – so zum Beispiel die Abholung eines Ausweisdokuments bei der Stadt oder ein Paket bei der Post. Andere Vollmachten wie eine Bankvollmacht werden ausgestellt, damit Ehepartner oder Kinder bzw. Eltern ebenso Zugriff auf Konten und Sparbücher erhalten. Darüber hinaus gibt es im Bereich der Pflege und der sogenannten 24 Stunden Pflege auch Betreuungsvollmachten und -verfügungen. Diese Vollmachten sind somit zwar für sich genommen wichtig, aber gleichzeitig zeitlich beschränkt oder in ihren Verfügungsgewalten eingeschränkt. Eine Generalvollmacht geht dabei entscheidend weiter.

Denn die Generalvollmacht deckt ausnahmslos die gesamte rechtliche und persönliche Stellvertretung einer Person ab. Deshalb besteht natürlich auch immer die Gefahr eines möglichen Missbrauchs dieser Generalvollmacht. Jährlich gibt es hierzu Gerichtsverfahren, bei denen eine Generalvollmacht missbräuchlich zum eigenen Vorteil und zum klaren Nachteil der eigentlich bedürftigen und hilflosen Person ausgeübt wird. Deshalb ist es umso wichtiger, dass eine Generalvollmacht nur denjenigen Personen ausgesprochen wird, denen man absolut vertrauen kann.

Zu was berechtigt die Generalvollmacht?

Wird eine Generalvollmacht ausgesprochen, so kann der Bevollmächtigte alle Rechtsgeschäfte im Namen des Vollmachtgebers durchführen. Dieser kann dann aber auch bei notwendigen Operationen einwilligen oder diese ablehnen. Gleichzeitig ist der Bevollmächtigte im Bereich der Pflege beispielsweise dazu befähigt, einen Heim- bzw. Pflegevertrag, bspw. für die häusliche Pflege, abzuschließen. Letztlich ist ein ebenso sensibler Zugriffspunkt auf die Finanzen und das Vermögen des Vollmachtgebenden vorhanden. Gerade in diesem Bereich ist ein Machtmissbrauch ab und an feststellbar.

Eine Generalvollmacht sollte aufgrund dieser weitreichenden Befugnisse immer genauestens durchdacht und präzise formuliert werden. Denn ansonsten kann der Bevollmächtigte nach eigenem Wissen und Gewissen handeln. Gibt es beispielsweise wichtige persönliche Gegenstände, die auf keinen Fall verkauft werden dürfen oder schließen Sie eine Unterbringung in einem Pflegeheim aus und wollen stattdessen eine häusliche Betreuung im Sinne der 24 Stunden Pflege? Dann müssen Sie dies in der Generalvollmacht auch so festhalten. Dies erfolgt immer schriftlich, da mündliche Absprachen später nicht mehr zu belegen sind.

Was passiert im Alter, bei Krankheit oder nach einem Unfall, wenn keine Generalvollmacht vorliegt?

Sollte man alters- und krankheitsbedingt nicht mehr selbst dazu fähig sein Entscheidungen treffen zu können oder liegt man nach einem Unfall bspw. im Koma o.Ä. und es liegt keine Generalvollmacht vor, so wird ein gesetzlicher Vertreter durch ein Gericht bestimmt. Für eine bessere Vorsorge wäre es deshalb ratsam, sich beizeiten selbst um einen Vertreter oder eine Vertreterin zu kümmern, wenn man hier eine stärkere Kontrolle erwünscht.

Wo liegt der Unterschied zwischen einer Vorsorgevollmacht und einer Generalvollmacht?

Wer sich mit Themen rund um Krankheit, Alter und Pflege beschäftigt, wird sicherlich auch auf den Begriff Vorsorgevollmacht stoßen. Natürlich spielt dieser im Bereich der Pflege eine wichtige Rolle, doch ist eine Vorsorgevollmacht nicht mit einer Generalvollmacht gleichzusetzen. Wie der Name schon sagt, ist die Generalvollmacht etwas Generelles und damit ein Gesamtkonstrukt. Eine Vorsorgevollmacht gehört wiederum zu den Spezialvollmachten, von denen es verschiedene gibt.

Eine klassische Vorsorgevollmacht wird zum Beispiel für Fragen und Wünsche bei gesundheitlichen und medizinischen Belangen genutzt. Dabei geht es darum, wer die Zustimmung zu Operationen gibt, wie es um eine Heimunterbringung oder anderweitige Pflege steht oder auch um lebenserhaltende Maßnahmen im Fall der Fälle. Die Vorsorgevollmacht ist also sehr spezifisch und somit eine Spezialvollmacht. Die Generalvollmacht wiederum ist die Sammlung solcher und ähnlicher Spezialvollmachten.

Deshalb gehört zu einer Generalvollmacht zum Beispiel auch eine Patientenverfügung oder eine Betreuungsverfügung, in denen dann weitere spezifische Wünsche für den Fall der Fälle hinterlegt sind. Darüber hinaus kann natürlich auch eine Bankvollmacht ausgesprochen werden, die wiederum auch zur Generalvollmacht gehören kann.

Wie man daran ableiten kann, gibt es nicht die eine Generalvollmacht, sondern diese ist ein ganz individuelles Konstrukt, das für alle Beteiligten Anwender passen soll. Deshalb kann die Generalvollmacht sehr variabel formuliert sein oder auch eine übergreifende Vollmacht darstellen.

Ein wichtiger Unterschied zwischen der Vorsorgevollmacht und der Generalvollmacht besteht ebenso in der Gültigkeit. Während eine Vorsorgevollmacht nachvollziehbarerweise mit dem Tod des Ausstellers endet, gilt eine Generalvollmacht auch über den Tod hinaus. Das ist beispielsweise bei der Organisation einer Beisetzung, der Organisation der Nachlassverwaltung etc. entscheidend.

Allerdings kann die Generalvollmacht nach dem Tod durch die rechtmäßigen Erben des ursprünglichen Vollmachtgebers widerrufen werden.

Der Zeitpunkt der Ausstellung einer Generalvollmacht ist wichtig

Um eine rechtskräftige Generalvollmacht auszustellen, muss man den richtigen Zeitpunkt der Ausstellung im Blick behalten. Denn eine Generalvollmacht darf nur von einer Person ausgestellt werden, die zum Zeitpunkt der Ausstellung voll geschäftsfähig ist. Das bedeutet, dass ein Unfall oder eine plötzlich auftretende Krankheit schnell dafür sorgen können, dass die Geschäftsfähigkeit eingeschränkt wird und somit keine Generalvollmacht ausgesprochen werden kann.

Sollten Zweifel an der Geschäftsfähigkeit eines Verfügers vorliegen oder man will ganz sicher sein, dass diese Generalvollmacht später nicht angezweifelt werden kann, sollte man die volle Geschäftsfähigkeit durch einen Arzt attestieren lassen.

Kann eine Generalvollmacht bei beginnender Demenz ausgesprochen werden?

Kurzum kann dies nicht geschehen. Liegt eine beginnende, diagnostizierte Demenz vor oder kommt es zu anderen Beeinträchtigungen der geistigen und körperlichen Gesundheit, die zu einer eingeschränkten Geschäftsfähigkeit führen, kann keine Generalvollmacht ausgesprochen werden. Hierfür ist es zu spät. Deshalb sollte man sich, auch wenn es immer wieder unangenehm erscheint, frühzeitig die notwendigen Schritte einleiten.

Ebenso ist es ratsam, frühzeitig notwendige Dokumente hierfür zusammenzustellen, um eine umfassende und individuelle Generalvollmacht formulieren zu können. All das sind Fragen, die man sich zumindest hinsichtlich der Altersvorsorge bereits frühzeitig stellen sollte.

Was darf ein Bevollmächtigter tun? Ab wann hat er die Befugnis?

Bereitet man nun frühzeitig eine Generalvollmacht vor, kann natürlich die Frage aufkommen, ab wann man denn jemanden bevollmächtigt. Das kann man zeitlich zwar mitunter festlegen, doch ist auch das eine Frage der Formulierung. Deshalb wird die Generalvollmacht mithilfe eines Anwalts oder Notars formuliert und in einer Vollmachtsurkunde fixiert. Wird diese unterschrieben und an den Bevollmächtigten ausgehändigt, so tritt diese auch in Kraft.

Der Verfasser kann individuell festlegen, was der Bevollmächtigte alles fortan tun darf und was nicht unter die Generalvollmacht fällt. Man kann deshalb auch Zeiträume festlegen, in denen die Generalvollmacht gelten soll. Das kann zum Beispiel vor einer schwierigen Operation sinnvoll sein.

Wie erlischt die Generalvollmacht?

Wird in der Generalvollmacht ein Auslaufen fixiert, so gilt diese mit dem genannten Zeitpunkt als erloschen. Gesetzlich ist der Bevollmächtigte daraufhin verpflichtet, die an ihn ausgehändigte Vollmachtsurkunde zurückzugeben.

Was ist trotz Generalvollmacht nicht erlaubt?

Eine Generalvollmacht geht zwar sehr weit, doch hat diese, egal wie sie formuliert wurde, klare gesetzliche Grenzen. Diese sind bei den sogenannten höchstpersönlichen Angelegenheiten erreicht. Davon betroffen sind beispielsweise die Eheschließung, eine Scheidung und auch das Verfassen eines Testaments. Solche familienrechtlichen Aspekte dürfen nur von einer Person selbst entschieden werden und eben nicht durch einen Bevollmächtigten. Auch dann nicht, wenn der Aussteller der Generalvollmacht nicht mehr handlungsfähig ist.

Ein Ausschluss weiterer Angelegenheiten kann zudem individuell erfolgen und muss deshalb schriftlich fixiert werden. Beispiele hierfür wurden bereits hinsichtlich des Pflegewunsches u.Ä. genannt.

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Kann man mehrere Bevollmächtigte benennen?

Wie viele andere Vollmachten kann auch eine Generalvollmacht auf mehr als eine Person übertragen werden. Es ist generell ratsam die Generalvollmacht auf zwei Bevollmächtigte auszustellen. Zum Beispiel auf alle Kinder, denen man eine solche vertrauensvolle Aufgabe aufgrund der guten und vertrauensvollen Beziehung zueinander übergibt. Ein zweiter Bevollmächtigter hilft bei der gegenseitigen Kontrolle und ist für den Vollmachtgeber sozusagen eine Sicherheitshürde. Denn so kann nicht ein Einzelner eine kränkliche Lage o.Ä. zu seinen Gunsten ausnutzen, sondern das Wohl des Vollmachtgebers steht weiterhin stärker im Vordergrund.

Wer sollte eine Generalvollmacht formulieren?

Natürlich ist eine gute und umfassende Vorsorge immer wichtig. Denn schnell kann man von einem Unfall oder einer Krankheit aus dem Leben gerissen werden. Damit einhergehende Therapien, eine dauerhafte Pflege und weitere Schicksalsschläge sind nicht planbar. Deshalb ist eine persönliche Vorsorge, solange man kann, immer sehr sinnvoll. Führende Experten des Zentralen Vorsorgeregisters (ZVR) empfehlen deshalb eine frühzeitige Hinterlegung einer Generalvollmacht. Derzeit sind knapp fünf Millionen solcher Vorsorgedokumente hinterlegt. Durchaus mit steigender Tendenz. Die Zahl zeigt aber, dass es sich hier um nicht einmal zehn Prozent der Bevölkerung handelt.

Wer darf alles eine Vollmacht ausstellen?

Jede voll geschäftsfähige Person, also jeder über 18, der im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten ist, kann eine Vollmacht erstellen und hinterlegen. Allerdings gibt es natürlich kaum Personen unter 20 oder 30, die eine Generalvollmacht hinterlegt haben. Mit zunehmendem Alter steigt die Zahl derjenigen natürlich stark an. Einen besonders großen Sprung machen diese Generalvollmachten dann ab dem Renteneintrittsalter aufwärts.

Allerdings kann man die Generalvollmacht durchaus im jüngeren Alter bereits anfertigen. Denn diese kann jederzeit an die eigenen Lebensumstände angepasst werden und dabei flexibel bleiben. Gleichzeitig ist ein Widerruf der Vollmacht ebenfalls jederzeit möglich.

Da eine Generalvollmacht für Sicherheit und auch für Klarheit sorgt, sofern ein Ernstfall einmal eintreten sollte, kann man damit gar nicht früh genug beginnen. Denn gerade ein Unfall oder ein anderer unvorhergesehener Schicksalsschlag können jeden treffen.

Wie viel kostet eine Generalvollmacht?

Viele Betroffene rechnen mit hohen Kosten und einem hohen Aufwand, wenn sie an die notwendige Vorsorge für das Alter denken. Das schließt auch die Vorsorgevollmacht mit ein. Allerdings muss man sich nicht vor den Kosten fürchten, da diese überschaubar sind und im Vergleich zu der Sicherheit, die eine Generalvollmacht bietet, vollkommen in Ordnung sind.

Die Kosten einer Generalvollmacht richten sich immer nach dem sogenannten Aktivvermögen. Hierzu zählen Vermögenswerte auf Konten, Sparbüchern, Aktien, Immobilien und auch Wertgegenstände wie Schmuck, Autos oder sogar Kunst. Für die Berechnung der Notarkosten wird hiervon aber nur die Hälfte angesetzt. Gleichzeitig gibt es eine berücksichtigungsfähige Obergrenze von 500.000 Euro.

Setzt nun ein Notar die Vollmacht auf, kann man bei einem Vermögen von 250.000 Euro mit rund 240 bis 250 Euro rechnen. Bei 500.000 Euro Vermögenswerten eher mit 420 Euro. Je weniger Vermögen zu berücksichtigen ist, desto günstiger fallen die Notarkosten aus.

Ein anderer Weg kann über die eigene Formulierung der Generalvollmacht erfolgen. Diese muss dann lediglich beglaubigt werden, was deutlich günstiger ist. Eine Hinterlegung im Zentralen Vorsorgeregister (ZVG) kostet dann eine zusätzliche Gebühr von 13 Euro, wobei die gesamte Abwicklung hierfür vom Notar übernommen wird. Darüber hinaus kann man die Generalvollmacht gleich mit einer Patienten- und Betreuungsverfügung ergänzen, was circa weitere 30 Euro kostet.

Muss die Generalvollmacht durch einen Notar bestätigt werden?

Es gibt laut § 164 des BGB zwar keine Formalien, die eine Generalvollmacht erfüllen muss, diese ist aber nur gültig, wenn diese notariell beurkundet wurde. Eine unbeurkundete Vollmacht kann im Zweifelsfall vom Gericht abgelehnt werden und ist damit in einem Rechtstreit ungültig. Die Folge daraus ist, dass kein gewünschter Bevollmächtigter die Generalvollmacht ausüben kann, sondern ein vom Gericht bestellter gesetzlicher Betreuer diese Aufgaben übernimmt.

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Kann man eine Generalvollmacht widerrufen?

Man kann jederzeit die Generalvollmacht widerrufen, sofern man voll geschäftsfähig ist. Es bedarf dafür keinerlei Begründung, sondern lediglich den schriftlichen Widerruf gegenüber dem Bevollmächtigten. Ein mündlicher Widerruf ist nicht rechtsgültig.

Am besten versendet man den Widerruf immer als Einschreiben, um sichergehen zu können, dass dieser auch zugestellt wurde. Ebenso sollte man den Notar darüber informieren, der dann beim ZVG den Widerruf aktualisiert oder die gesamte Generalvollmacht auf Wunsch löschen lässt.

Der Bevollmächtigte ist nach Zustellung des Widerrufs dazu verpflichtet, die Vollmachtsurkunde auszuhändigen.

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