Vilena - wir sind Familie

Landespflegegeld (in Bayern)

Bildquelle: iStockphoto.com, monkeybusinessimages

Pflegebedürftige Personen, die im Freistaat Bayern leben, können seit dem 8. Mai 2018 ein Landespflegegeld beantragen. Hierdurch ist es ihnen möglich jährlich einen Betrag von 1000,00 Euro zusätzlich zum regulären Pflegegeld zu erhalten. Wer das Landespflegegeld beantragen kann und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen erfahren Sie in diesem Artikel.

Pflegekraft finden

Was ist Landespflegegeld?

Im April 2018 wurde das Landepflegegeldgesetz vom Staatsministerium für Gesund und Pflege im Bundesland Bayern eingeführt. Seit Mai 2018 können Pflegebedürftige mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen einmal im Jahr das Landespflegegeld erhalten.

Das Landespflegegeld ist eine staatliche Fürsorgeleistung, es wird zusätzlich zu dem regulären Pflegegeld direkt vom Bundesland Bayern gezahlt. Es ist nur eine einmalige Antragstellung notwendig, die folgenden jährlichen Zahlungen erfolgen automatisch nach Antragsbewilligung. 1.000,00 Euro erhalten Pflegebedürftige, denen der Pflegegrad 2 oder ein höherer Pflegegrad zuerkannt wurde.

Dabei ist das Landespflegegeld unabhängig vom Einkommen. Es steht dem Pflegebedürftigen zur freien Verfügung, daher müssen Sie auch keinen Nachweis vorlegen, wofür Sie das Geld nutzen. Der Pflegebedürftige kann sich beispielsweise einen Urlaub finanzieren, zusätzliche Pflegeleistungen beanspruchen oder die Zahlung an pflegende Angehörige verschenken.

Wann das Landespflegegeld erstmals ausgezahlt wird, richtet sich danach, wann der Antrag genehmigt wurde, und setzt sich jährlich so fort. Wer die erste Zahlung im Juli 2021 erhält, bekommt das nächste Landespflegegeld im Juli 2022. Bisher ist das Landespflegegeld eine Leistung, die nur der Freistaat Bayern gewährt. Die Zuständigkeit liegt beim Landesamt für Pflege.

Wer bekommt Landespflegegeld?

Einen Anspruch auf das Landespflegegeld hat der Pflegebedürftige selbst.  Er kann die jährliche Zahlung entweder für sich selbst nutzen und sich etwas Gutes tun, oder sie den Pflegenden und Nahestehenden zukommen lassen. Zum Beispiel kann der Pflegebedürftige pflegenden Helfern, Freunden oder Angehörigen das Landespflegegeld als Anerkennung zahlen.

Sowohl Personen, die im Pflegeheim oder zu Hause gepflegt werden als auch Pflegebedürftige, für deren Heimkosten ein Sozialträger aufkommt, steht das Landespflegegeld zu. Es kann weder gepfändet, vererbt noch abgetreten werden. Auch bei Verschuldung besteht ein Anspruch auf das Landespflegegeld, es zählt daher nicht zur Insolvenzmasse.

Das Landespflegegeld gilt als eine nicht steuerpflichtige Einnahme. Es wird unabhängig vom Einkommen gezahlt und nicht auf die folgenden Leistungen angerechnet:

  • ALG II (Hartz IV)
  • Altersrente
  • Erwerbsminderungsrente
  • Eingliederungshilfe
  • Wohngeld
  • Grundsicherung im Alter

Unterschied zwischen Landespflegegeld und Pflegegeld

Landespflegegeld ist nicht zu verwechseln mit dem Pflegegeld der Pflegeversicherung, denn es ist eine Leistung des Freistaats Bayern und wird unabhängig vom Pflegegeld gezahlt. Das Landespflegegeld ist demnach eine Leistung, die das Bundesland Bayern zusätzlich zu den regulären Pflegeleistungen gestattet.

Beim Pflegegeld handelt es sich hingegen um eine Leistung, die die Pflegeversicherung erbringt, bei Personen mit anerkanntem Pflegegrad. Alternativ können die Pflegebedürftigen aber auch eine Pflegesachleistung erhalten, zum Beispiel Dienstleistungen eines ambulanten Pflegedienstes.

Rufen Sie gerne an!
Montag bis Freitag 8:30-17:30

Bisher ist das Landespflegegeld nur in Bayern erhältlich, die andere 15 deutschen Bundesländer verfügen noch nicht über dieses Programm.

Voraussetzungen für die Beantragung des Landespflegegeldes

Damit Pflegebedürftige das Landespflegegeld erhalten können, müssen sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Hauptwohnsitz des Antragstellers muss in Bayern liegen
  • Bei dem Antragsteller muss mindestens ein Pflegegrad 2 oder höher vorliegen

Sollte ein geringerer Pflegegrad vorhanden sein, so können Sie prüfen lassen, ob nicht doch ein höherer Pflegegrad gerechtfertigt wäre. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie Landespflegegeld erhalten können, lassen Sie Ihren Anspruch durch einen Pflegegeldrechner prüfen.

Wenn die Pflegebedürftigen Ihren persönlichen Schriftverkehr durch einen Betreuer regeln lassen, dann ist eine Vollmacht und der Betreuerausweis beizulegen. Das Landespflegegeld kann bis zum 31.12. des laufenden Jahres beantragt werden. Den vollständig ausgefüllten Antrag richten Sie bitte an:

Bayerisches Landesamt für Pflege
Landespflegegeld
Postfach 1365
92203 Amberg

Zudem ist es möglich, den Antrag in den Finanzämtern, Landratsämtern und beim Zentrum Familie und Soziales in Bayern zu stellen. Alternativ können Sie das Antragsformular online herunterladen. Hierfür ist jedoch ein Bürgerkonto auf dem Bayern Portal notwendig.

Pflegekraft finden

Welche Unterlagen werden für die Antragsstellung benötigt?

Für die Antragsstellung benötigen Sie neben dem Antragsformular Ihren Personalausweis respektive Ihren Reisepass und den vollständigen Bescheid der Pflegekasse über die Anerkennung des Pflegegrades (in Kopie). Sollten Sie den Pflegebescheid nicht mehr in Ihren Unterlagen finden, können Sie eine Bestätigung der Pflegekasse anfordern.

Im Übrigen gilt das Landespflegegeld nicht nur für ältere Personen, auch Kinder können die Leistung erhalten, wenn sie die Vorrausetzungen erfüllen. Bei pflegebedürftigen Kindern können die Eltern einen Antrag auf Landespflegegeld stellen und den Kinderausweis oder die Geburtsurkunde des Kindes beilegen.

Fazit: Das Landespflegegeld in Bayern soll Pflegebedürftige und pflegende Angehörige unbürokratisch und schnell entlasten. Der Freistaat Bayern möchte das Engagement Pflegender mit der jährlichen Zahlung von 1000,00 Euro wertschätzen. Jeder pflegebedürftige, bayerische Bürger, ob jung oder alt, der mindestens über den Pflegegrad 2 verfügt, kann das Landespflegegeld erhalten.

Ihre Vorteile auf einen Blick

  • 100% legale Dienstleistung
  • Rechtssichere und kundenfreundliche Dienstleistungsverträge
  • 14-tägiges Kündigungsrecht ab Kündigungsdatum
  • Erfahrenes und liebevolles Pflegepersonal
  • Starke Kooperationspartner
  • Telefonat mit der Betreuungskraft bereits vor Abschluss des Dienstleistungsertrages möglich
  • Kompetenzteam und Qualitätssicherung
  • Kompetente Beratung
  • Jährlich über 1000 zufriedene Kunden

 

Kostenlose Beratung

Montag bis Freitag 8:30 - 17:30

0800 65 86 225

Sie sind ein Geschenk

für pflegebedürftige Menschen, die jetzt Unterstützung brauchen,
wie von einem guten Freund