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Entlastungsbetrag

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Immer mehr pflegebedürftige Menschen entscheiden sich dazu, sich von Angehörigen zu Hause betreuen und pflegen zu lassen. Vor dem Hintergrund immer voller werdender Pflegeheime ist dies eine wirklich gute Alternative, zumal Sie in Ihrer gewohnten Umgebung verbleiben dürfen. Allerdings erfordert dies von allen beteiligten Helfern viel Zeit und Kraft, um eine standesgemäße Pflege sicherstellen zu können. Eine Möglichkeit der Entlastung Ihrer Angehörigen besteht durch Nutzung des Anspruchs auf den Entlastungsbetrag.

Entlastungsbetrag – Unterstützung pflegender Angehöriger im Pflegealltag

Seit Einführung des Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) im Jahr 2017 haben sich gravierende, zum Teil auch von positiver Natur, Änderungen und Verbesserungen im Pflegesystem für Pflegebedürftige, deren Angehörige und Pflegekräfte ergeben.

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Nach dem PSG II haben alle zu Hause lebenden Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad einen ergänzenden Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Hierzu steht allen Pflegeversicherten der Entlastungsbetrag zu. Er wird als einheitlicher Zuschuss der Pflegeversicherung in Höhe von bis zu 125 Euro an die Versicherten ausgezahlt. Und zwar mit dem Ziel, diesen Betrag an die pflegenden Angehörigen weiterzuleiten, um diese im Pflegealltag zu unterstützen und die Selbständigkeit der Pflegebedürftigen zu fördern.

Anspruchsberechtigte auf Erhalt des Entlastungsbetrages

Der anspruchsberechtigte Personenkreis ergibt sich aus § 45 b Abs. 1 Satz 1 des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI). Hiernach haben grundsätzlich alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege, die mindestens die Pflegegrad 1 innehaben, einen Anspruch auf Auszahlung des Entlastungsbetrages in Höhe von bis zu 125 Euro. Bedingung für dessen Nutzung ist, sein stets zweckgebundener Einsatz. Demnach haben prinzipiell alle Pflegebedürftigen, die zu Hause gepflegt werden, einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag.

Essentiell jedoch ist, dass Sie diesen zweckgebunden einsetzen. Auch dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragrafen 45 b SGB XI. Hiernach kann der Entlastungsbeitrag gewährt werden, wenn er für Leistungen der

  • Tages- oder Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • ambulanten Pflegedienste oder
  • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag

verwendet wird.

Da Leistungen der Tages- und Nachtpflege jederzeit durch Angehörige erbringbar sind, besteht somit ein Anspruch auf Entlastungsgeld, wenn Sie Ihre Pflege durch Angehörige im eigenen Haushalt sicherstellen lassen.

Zusammensetzung des Entlastungsbetrages

Der Höhe des Entlastungsbetrages beträgt bis zu 129 Euro. Doch wie setzt sich der Betrag zusammen? Hierzu müssen Sie wissen, dass der Entlastungsbetrag an sich zwar eine eigenständige Leistung darstellt, nichtsdestotrotz aber in die Kategorie der Betreuungs- und Entlastungsangebote nach § 45 a SGB XI einzuordnen ist.

Zu den Betreuungsangeboten gehören Angebote zur Entlastung von Pflegenden wie beispielsweise Betreuungsgruppen für Demenzerkrankte, stundenweise Entlastung durch Pflegepersonal oder ähnliches.

Die zweite Alternative, hier die Entlastungsangebote, bezieht sich auf die Betreuung sowie allgemeine Beaufsichtigung der Patienten. Zu den Unterstützungsleistungen gehören Leistungen im Bereich der

  • Unterstützung für Angehörige
  • Erbringung von Dienstleistungen
  • Hilfestellungen organisatorischer Art

Mitunter lässt sich aber auch das Entlastungsgeld in die Kategorie „Entlastungsangebote“ einordnen, da dieses für die Inanspruchnahme derartiger Leistungen seitens des Gesetzgebers vorgesehen ist.

Beispiele für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages

Da jeder Pflegebedürftige eine individuell angepasste Pflege benötigt, lässt sich der Einsatz von Entlastungsleitungen nicht pauschalisieren. Die nachfolgenden Beispiele sollen Ihnen jedoch dabei helfen, sich einen ersten Eindruck etwaiger Einsatzmöglichkeiten zu geben.

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Beispiel 1: Anna Ammerstein, 76 Jahre jung

Anna Ammerstein war bislang eine rüstige, junge Dame. Zunehmend stellt sie jedoch fest, dass ihre Gelenke mehr und mehr schmerzen. Die Fachärzte haben eine mittelgradige Arthrose der Gelenke feststellen können. Dadurch ist Frau Ammerstein nicht mehr in der Lage, ihren Haushalt in vollem Umfang zu erledigen – seitens der Pflegekasse wird ihr die Pflegestufe 1 zuerkannt.

Sie nimmt eine Haushaltshilfe in Anspruch, welche wöchentlich drei Mal für 1,5 Stunden erscheint, um den Abwasch sowie sonstige anfallende Arbeiten zu erledigen.

Beispiel 2: Herbert Hase, 58 Jahre jung

Herbert Hase leidet seit geraumer Zeit an MS, welche ihm schubweise das Leben zur Qual macht. Auf eine mehrmonatige Phase der Beschwerdefreiheit ereilt ihn von jetzt auf gleich ein Krankheitsschub, der ihn für mehrere Wochen aus der Bahn wirft. Ausfälle der Gliedmaßen lassen stellenweise keinen klaren Gedanken, geschweige denn Handlungen, zu. Die Pflegeversicherung hat im Rahmen der Begutachtung den Pflegegrad 2 zuerkannt.

Ergänzend zu seinen zuerkannten Sachleistungen aus der Pflegestufe 2 kann er den Entlastungsbetrag zur „freien Verfügung“ (unter Beachtung des gesetzlichen Verwendungszweckes) in Anspruch nehmen. Davon kann er beispielsweise eine Alltagsunterstützung bemühen, die für ihn notwendige Besorgungen übernimmt.

Voraussetzungen für die Beantragung von Entlastungsgeld

Bei Leistungen aus der Pflegeversicherung handelt es sich in der Regel um Sachleistungen (Sachleistungsprinzip), was zur Folge hat, dass Leistungen stets an den Leistungserbringer gezahlt werden oder Ihnen entsprechende Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden. Somit besteht zunächst kein Anspruch auf eine pauschale Auszahlung des Entlastungsbeitrags an die Versicherten. Das heißt aber nicht, dass Sie keine Leistungen beantragen können, sondern das Procedere ist lediglich anders strukturiert.

Im Rahmen des Entlastungsgeldanspruches gehen Sie als versicherte Person in Vorleistung. Beispielsweise nehmen Sie eine Haushaltshilfe in Anspruch und erhalten für die erbrachten Dienstleistungen eine Rechnung über 100 Euro. Die Rechnung reichen Sie bei der Pflegeversicherung ein, welche Ihnen die Kosten erstattet.

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Der Differenzbetrag in Höhe von 25 Euro verfällt jedoch nicht, sondern wird auf den Folgemonat übertragen. Haben Sie am Jahresende noch immer ein Guthaben erwirtschaftet, geht der Anspruch auf das nachfolgende Halbjahr über - alle bis dahin nicht verbrauchten „Altansprüche“ verfallen allerdings nach Ablauf des ersten halben Folgejahres.

Fazit

Personen mit einem Pflegegrad von mindestens 1 haben Anspruch auf einen gesetzlich festgelegten Entlastungsbetrag in Höhe von 129 Euro. Die Einführung des Entlastungsgeldes ist eine durchaus positive Entwicklung im Bereich der Pflegegesetze. Dadurch ist es Ihnen möglich, Ihre persönliche Pflegesituation noch einmal deutlich aufzuwerten, ohne dass die erbrachten Dienstleistungen auf die bereits bewilligten Pflegeleistungen angerechnet werden.

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