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Pflegepauschbetrag für pflegende Angehörige oder Nahestehende

Bildquelle: iStockphoto.com, monkeybusinessimages

Werden ältere oder jüngere Menschen pflegebedürftig, so bringen Angehörige oder enge Freude oftmals nicht nur Kraft, sondern auch Zeit und Geld für die Pflege auf. In der Regel ist dies Zeit, für die die Pflegenden nicht entlohnt werden. Das Finanzamt ermöglicht es nun, dass Pflegende den Pflegeaufwand unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen können. Hierfür ist der sogenannte Pflegepauschbetrag gedacht. In diesem Artikel erfahren Sie, was genau der Pflegepauschbetrag ist und unter welchen Voraussetzungen Sie die steuerliche Entlastung erhalten können.

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Was ist der Pflegepauschbetrag?

Erkranken ältere oder jüngere Menschen so stark, dass sie körperlich eingeschränkt sind, dann ist oft eine intensive Betreuung notwendig. Denn für die Pflegebedürftigen fallen beispielsweise Fahrten zum Arzt oder zur Therapie an, zudem sind meist Einkäufe oder Hausarbeiten zu tätigen. Übernehmen enge Freunde oder Verwandte die Pflege, dann können die Pflegenden gegebenenfalls einen bestimmten Betrag als finanziellen Aufwand steuerlich geltend machen.

Bei dem Pflegepauschbetrag handelt es sich also um eine Steuervergünstigung, die Pflegende zumindest zu einem Teil für den Pflegeaufwand entschädigen soll. Der Pflegepauschbetrag wird in der Einkommenssteuererklärung erfasst. Damit Sie die unentgeltliche Pflege Ihrer Lieben steuerlich gelten machen können, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Wer bekommt den Pflegepauschbetrag?

Nicht jede Person erhält den Pauschbetrag. Einen Anspruch auf den Pflegepauschbetrag haben Personen, die dem Pflegenden besonders nahestehen und eine enge, persönliche Beziehung zu ihm pflegen, wie zum Beispiel Verwandte und gute Freunde.

Hierzu zählen unter anderem:

  • Ehe- oder Lebenspartner
  • Geschwister
  • Kinder oder Enkel
  • Onkel oder Tante
  • Schwager oder Schwägerin
  • Neffe oder Nichte
  • Gute Freunde oder gute Nachbarn
  • Schwiegereltern oder Schwiegerkinder
  • Stiefeltern oder Stiefkinder

Dabei ist der Pauschbetrag erhältlich für jede pflegende Person. Pflegen Sie zum Beispiel Ihre Mutter und Ihren Vater, dann können Sie den Pauschbetrag zweimal geltend machen. Allerdings haben Sie nur dann einen Anspruch auf den Pauschbetrag, wenn Sie für die Pflege keine Gegenleistung erhalten, wie zum Beispiel Pflegegeld aus der Pflegeversicherung.

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Im Übrigen steht Ihnen der volle Betrag auch dann zu, wenn Sie Ihre Lieben nicht das komplette Jahr gepflegt haben. Sie erhalten den Pauschbetrag also auch dann, wenn die pflegebedürftige Person im Laufe des Jahres verstorben ist oder wenn sie erst pflegebedürftig wurde. Sind mehrere Personen an der Pflege beteiligt, dann wird der Betrag aufgeteilt. Pflegen beispielsweise Bruder und Schwester die pflegebedürftige Mutter gemeinsam, dann erhalten beide Kinder jeweils 50 Prozent des Pauschbetrages.

Überblick über Pflegepauschbeträge

Die Höhe des Pflegepauschbetrages richtet sich ab dem Jahr 2021 nach der Einstufung des Pflegegrades. Für das Jahr 2020 können Pflegende pro pflegebedürftige Person eine Pauschale von 924,00 Euro erhalten. Allerdings nur in dem Fall, wenn die pflegebedürftige Person den Pflegegrad 4 oder 5 besitzt. Für das Jahr 2021 wird der Pauschbetrag auch für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 und 3 gewährt.

Pflegepauschbetrag für pflegende Angehörige
  2020 2021
Pflegegrad 1 0,00 0,00
Pflegegrad 2 0,00 600,00
Pflegegrad 3 0,00 1.100,00
Pflegegrad 4 924,00 1.800,00
Pflegegrad 5 924,00 1.800,00

Auf der Einkommenssteuererklärung können Sie den Pflegepauschbetrag in der Zeile 65 und 66 eintragen, und zwar bei „außergewöhnliche Belastungen“. Das Finanzamt fordert im Übrigen keinen Nachweis für die Pflege. Leisten Sie einen höheren finanziellen Aufwand, dann können Sie dies auch bei sonstigen Aufwendungen unter „andere außergewöhnliche Belastungen“ geltend machen. Hierzu zählen zum Beispiel Kosten, die Ihnen entstehen wegen Behinderung oder Krankheit des Pflegebedürftigen. Beachten Sie hierbei jedoch, dass der Anspruch auf den Pflegepauschbetrag dann erlischt, wenn Sie „andere außergewöhnliche Belastungen“ geltend machen. Sie können also nicht beides steuerlich absetzen.

Unterschied zwischen Pflegepauschbetrag und Pflegefreibetrag

Nicht selten wird der Pflegepauschbetrag mit dem Pflegefreibetrag verwechselt. Es handelt sich jedoch um zwei unterschiedliche Beträge.

  • Den Pflegepauschbetrag können Sie in der Steuererklärung angeben und von der Steuerlast abgesetzt. Es ist hierfür nicht notwendig, dem Finanzamt Nachweise zu liefern.
  • Bei dem Pflegefreibetrag handelt es sich um einen Teil des Einkommens, der nicht besteuert werden muss. Beträge, die über diesen Freibetrag hinausgehen, müssen Sie hingegen besteuern.

Den Pflegefreibetrag hingegen können Sie auch bei der Erbschaftssteuer geltend machen. Dieser Freibetrag richtet sich unter anderem nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Je näher sich der Pflegende und der Pflegebedürftige standen, desto höher fällt der Pflegefreibetrag aus.

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Voraussetzungen für die Beantragung

Es gibt einige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um den Pflegepauschbetrag zu beantragen.

  • Pflegebedürftigkeit und Pflegegrad 2
    Die zu pflegende Person muss mindestens ab dem Jahr 2021 über eine Einstufung des Pflegegrades 2 verfügen. Auch eine Schwerbehinderung wird anerkannt, hierfür ist der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ (hilflos) oder „BI“ (Blindheit) nachzuweisen. Für das Jahr 2020 gilt der Anspruch nur bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 oder 5.
  • Unentgeltliche Pflegeleistung
    Es muss sich um eine nicht bezahlte Pflegeleistung handeln. Erhält der Pflegende eine Bezahlung, wie zum Beispiel Pflegegeld, dann erlischt der Anspruch auf den Pflegepauschbetrag.
  • Nahe/enge Beziehung zur Pflegeperson
    Zwischen den Pflegenden und der pflegebedürftigen Person muss eine enge, vertrauensvolle Beziehung bestehen. Pflegende wie Geschwister, Lebenspartner, Kinder, Enkel oder enge Freunde können den Pauschbetrag erhalten.
  • Pflege in der häuslichen Umgebung

Die pflegebedürftige Person muss in der häuslichen Umgebung gepflegt werden. Dabei spielt es eine untergeordnete Rolle, ob es sich um die eigene Wohnung des Pflegebedürftigen oder um die des Pflegenden handelt. Unter Umständen können Pflegende den Pauschbetrag auch dann erhalten, wenn der Pflegebedürftige im Pflegeheim lebt. Zum Beispiel dann, wenn er die pflegebedürftige Person regelmäßig an den Wochenenden nach Hause holt und viel bei der Pflege unterstützt. Dies ist jedoch Auslegungssache des Finanzamtes.

Darüber hinaus ist es möglich, einen Pflegedienst zur Unterstützung in Anspruch zu nehmen, ohne dass der Pauschbetrag gekürzt wird. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Pflegende mindestens 10 Prozent der Pflege selbst erfüllt.

Fazit

Nahestehende Pflegende oder pflegende Angehörige können die nicht bezahlte Pflege steuerlich geltend machen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Wichtig sind unter anderem die Einstufung für mindestens Pflegegrad 2, dass der Pflegende keine Bezahlung erhält und der Pflegebedürftige in seiner häuslichen Umgebung leben kann. Der Pflegepauschbetrag soll demnach Pflegende finanziell zumindest zum Teil entlasten.

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