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Pflegereform

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Die Pflege ist eines der bedeutendsten Themen, die wir in den letzten Jahren immer wieder in allen Medien präsentiert bekommen. Denn hier gibt es noch immer einen großen Nachholbedarf und es benötigt vor allem eine stetige Anpassung an aktuelle Gegebenheiten. Deshalb wird auch das Pflegegesetz immer wieder nachgebessert und verändert. Im Jahr 2017 gab es hierzu das Pflegestärkungsgesetz II, seit dem 01.01.2022 wird die Pflegereform 2021 umgesetzt. Was sich geändert hat, wie hoch nun Pflegegelder ausfallen und vieles mehr, beleuchten wir in diesem Artikel.

Die Pflegereform von 2021 – welche Änderungen traten am 01.01.2022 in Kraft?

Aus Kreisen der Experten wird die Pflegereform 2021 öfter als nicht ausreichend bezeichnet und es ist eher eine sehr kleine Reform als eine große Erneuerung. Dennoch gibt es einiges, das sich geändert hat. Letztlich klingt manches aber durchaus etwas besser, als es dann in der Realität bei den Pflegebedürftigen und auch deren Angehörigen ankommt. Gleiches gilt für die Beschäftigung in der Pflege.

Die Pflegesachleistungen – der Pflegedienst

Nach dem Paragraphen 36 des SGB XI gibt es die sogenannten Pflegesachleistungen. Dabei handelt es sich um einen monatlichen Leistungsbetrag, mit dem die jeweiligen Leistungen eines Pflegedienstes verrechnet werden. Seit dem 01.01.2022 ist der Betrag der Pflegesachleistungen um knapp 5 Prozent angestiegen.

Dadurch ändern sich je nach Pflegegrad die entsprechenden Pflegesachleistungen. Für eine bessere Übersicht haben wir die Änderungen in einer Tabelle für Sie zusammengefasst:

Pflegegrad Bisherige Pflegesachleistungen bis 2021 Neue Pflegesachleistungen ab 2022
Pflegegrad 1 0 Euro 0 Euro
Pflegegrad 2 689 Euro 724 Euro
Pflegegrad 3 1.298 Euro 1.363 Euro
Pflegegrad 4 1.612 Euro 1.693 Euro
Pflegegrad 5 1.995 Euro 2.095 Euro

Bei Pflegegrad 1 liegt kein Anspruch auf Pflegesachleistungen vor. Stattdessen kann man 125 Euro pro Monat von der zuständigen Pflegekasse für Betreuungs- und Entlastungsleistungen beantragen.

Veränderungen durch die erhöhten Pflegesachleistungen

Durch die Änderungen der Pflegesachleistungen treten in der Praxis verschiedene Änderungen auf. So führt die Erhöhung dazu, dass bei einer Beanspruchung der Kombinationspflege jedem Pflegebedürftigen zum Monatsende hin auch mehr Pflegegeld ausbezahlt wird. Gleichzeitig steigen die Gehälter in der Pflege an, wodurch die Attraktivität des Berufs und damit auch die Personalversorgung verbessert werden soll. Letztlich wird die Erhöhung der Pflegeleistung vermutlich dazu führen, dass die teurere Pflege bezahlt werden kann und es wird eher weniger Pflegegeld zum Monatsende hin übrig bleiben.

Wichtig ist auch, dass nun 40 Prozent aller ungenutzten Pflegesachleistungsbeiträge ohne einen Antrag für verschiedene Entlastungsleistungen genutzt werden können.

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Änderungen bei der Kurzzeitpflege

Für den Bereich der Kurzzeitpflege werden die Beträge ebenso erhöht. Der allgemeine Betrag steigt so von 1.612 Euro auf 1.774 Euro an. In Kombination mit der sogenannten Verhinderungspflege kann der Betrag durch nicht in Anspruch genommene Mittel bei dieser zusammen auf maximal 3.386 Euro ansteigen. Näheres regelt hierzu der Paragraph 42 Abs. 2 des SGB XI. Die Aufstockung bezieht sich auf das Kalenderjahr.

Die Leistungen der Verhinderungspflege steigen unterdessen nicht an.

Änderungen bei der stationären Pflege in Pflegeheimen

Angehörige und Pflegebedürftige wissen längst um den Umstand, dass ein Platz in einem Pflegeheim sehr teuer ist und oftmals nur mit Mühen zu stemmen ist. Die Alternative einer häuslichen Pflege, zum Beispiel durch eine sogenannte 24 Stunden Pflege, ist vielen aber noch gar nicht so bekannt. Deshalb lohnt sich hier auch ein Blick in die Alternativen zu werfen.

Letztlich wurde der Umstand der teuren Pflegeheimkosten auch in der Pflegereform berücksichtigt. So erhalten alle Heimbewohner durch die Pflegeversicherung einen zusätzlichen Leistungszuschlag zum jeweiligen Eigenanteil der pflegebedingten Kosten. Dieser Leistungszuschlag wird zusätzlich zu den Pflegekosten bezahlt. Dieser Leistungszuschlag steigt mit der Dauer der Heimunterbringung stetig an, was für viele Pflegebedürftige und deren Angehörige eine größere Entlastung darstellt.

Auch diese Zuschläge haben wir für sie in einer Tabelle zur Übersicht zusammengestellt:

Aufenthaltsjahr im Pflegeheim Prozentualer Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil
Jahr 1 5 Prozent
Jahr 2 25 Prozent
Jahr 3 45 Prozent
Ab Jahr 4 70 Prozent

Welche Auswirkungen hat dieser Zuschlag konkret auf Heimbewohner?

Das Thema Pflege ist hochkomplex und nicht immer leicht zu verstehen. Gerade im Bereich der Finanzierung gibt es hier immer wieder schwer nachvollziehbare Aspekte. Deshalb kann all der Zusammenhang zwischen Pflegeleistung, Leistungszuschlag etc. schnell verwirrend sein. Konkret bedeuten die oben genannten Zuschüsse, dass die Pflegeversicherung eben nicht 5 bis 70 Prozent der gesamten Pflegekosten abdecken, sondern diese Zuschüsse prozentual nur auf den Eigenanteil der pflegebedingten Leistungen bezahlt werden. Zwar stellt das eine Entlastung dar, doch müssen Kost und Logis, etwaige Ausbildungs- und Investitionskosten des Heims und weitere, nicht pflegebedingte Kosten, zu 100 Prozent selbst getragen werden.

Änderungen bei Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln

Während das Ausstellen von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln bis dato in der Hand von Ärzten und des medizinischen Diensts lag, hat das Pflegepersonal nun mehr Entscheidungsbefugnisse hinzugewonnen. Damit können die Pflegekräfte ganz konkrete Empfehlungen für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel aussprechen. Eine ärztliche Verordnung entfällt also.

Allerdings muss man bei der Beantragung von Hilfsmitteln immer darauf achten, dass die Empfehlung der Pflegekraft höchstens 14 Tage zurückliegt. Sonst wird das bei der Pflegekasse nicht anerkannt.

Die Pflegekasse wiederum hat 3 Wochen Zeit für die Bearbeitung solcher Anträge.

Änderungen bei der Übergangspflege im Krankenhaus

Nach einem Krankenhausaufenthalt hat man nun Anspruch auf eine zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus, sofern keine häusliche Versorgung durch Krankenpflege, eine Kurzzeitpflege oder eine Reha im direkten Anschluss sichergestellt ist.

Somit kann jeder Betroffene zunächst für zehn Tage im Krankenhaus weiterbehandelt werden. Dabei wird man als Patient mit allen notwendigen Medikamenten und Hilfsmitteln versorgt und die Aktivierung der Patienten wird mitbedacht. Diese soll wiederum ein selbstständiges Leben ermöglichen. Gleichzeitig übernimmt das Krankenhaus entsprechend die Grund- und Behandlungspflege.

Wichtig ist bei dieser Übergangspflege, dass die Kostenübernahme durch die Krankenkasse und nicht durch die Pflegekasse erfolgt.

Der Anspruch auf Pflegeberatung

Neu ist auch der Anspruch auf eine Pflegeberatung durch die Pflegeversicherung. Diese muss einem Interessierten innerhalb von zwei Wochen einen Ansprechpartner zur Seite stellen, der in allen Fragen rund um Leistungen, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen etc. zur Verfügung steht.

Kann die Pflegeversicherung keinen Ansprechpartner benennen, muss an eine entsprechende Beratungsstelle verwiesen werden.

Dieser Anspruch hilft vor allem Angehörigen dabei, verlässliche Auskünfte und schnelle Beratung in einem Pflegefall zu erhalten. Das ist besonders für die Organisation, aber auch für die psychische Entlastung der Beteiligten wichtig, da der Bereich Pflege so komplex ist, dass man hier als Laie kaum selbst alles durchblicken kann.

Änderungen hinsichtlich der Kostenerstattung nach dem Tod eines Pflegebedürftigen

Laut dem SGB XI sind Kostenerstattungsansprüche nicht mit dem Tod eines Pflegebedürftigen erloschen. Stattdessen können alle bis zum Todestag erbrachten Leistungen innerhalb von 12 Monaten nach dem Tod noch geltend gemacht werden.

Dabei sind vor allem die Kosten für die Verhinderungspflege, Aufwendungen für die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen und auch Entlastungsleistungen betroffen. Angehörige bleiben somit auch nicht auf diesen Kosten sitzen, die letztlich dann ohne Grund erbracht wären.

Bisher sind die Angehörigen nämlich immer in Vorleistung gegangen, und haben unter Umständen eben keine Erstattung mehr hierfür erhalten. Neuerdings können diese Auslagen somit erstattet werden. Das entlastet auch in der Phase von Trauer und Abschied mental und finanziell. Und genau auch diese Aspekte sollte eine humane Pflege für die Pflegebedürftigen, aber auch für die Angehörigen immer mitenthalten.

Änderungen in der häuslichen Pflege

Die Änderungen in der häuslichen Pflege sind bei der Pflegereform 2022 weniger explizit als implizit in vielen Änderungen enthalten. So steigen natürlich die Entlastungsleistungen bei den Pflegeleistungen nach den Pflegegraden an, was auch eine Auswirkung auf die häusliche Pflege hat. Ebenso bezieht sich das natürlich auf viele weitere Änderungen, wie zum Beispiel die Erstattung von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen bis nach dem Tod etc.

Eine häusliche Pflege, egal ob ambulant oder als eine dauerhafte 24 Stunden Pflege kann für viele Betroffene, egal ob Pflegebedürftigem oder Angehörige, eine echte Entlastung darstellen und sollte hier auch gegenüber einem Pflegeheim in Betracht gezogen werden.

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Vorteile einer sogenannte 24 Stunden Pflege

  • Angehörige werden entlastet: Meist haben Angehörige die Pflege übernommen, um der pflegebedürftigen Person weiterhin ein Leben im eigenen Heim zu ermöglichen. Da die Pflege allerdings sehr viel Zeit in Anspruch nimmt, ist es oft nicht möglich, dies über längere Zeit zu bewältigen. Durch eine 24 Stunden Pflegekraft wird den Angehörigen die Sorge genommen, denn sie wissen, dass ihre Lieben in sorgenden Händen sind. Zudem haben Angehörige einen festen Ansprechpartner.
  • Einzelbetreuung: Durch eine 1:1 Betreuung bleibt die Pflege bedarfsgerecht. Die Pflegerin hat mehr Zeit, wenn sie nur eine Person betreut und kann so individuell auf die zu pflegende Person reagieren.
  • Erhalt der Selbstständigkeit: Auch pflegebedürftige Personen höheren Pflegegrades können weiterhin in ihrem eigenen vertrauten Heim wohnen bleiben. Eine 24 Stunden Pflegekraft hat die Zeit, Aufgaben nicht nur einfach zu übernehmen, sondern kann die pflegebedürftige Person mit Geduld dabei unterstützen, weiterhin vieles selbst zu erledigen. So kann die Eigenständigkeit erhalten werden. Durch die 1:1 Betreuung kann die Pflegerin auf die pflegebedürftige Person eingehen und individuell fördern. Häufig werden dabei auch Fähigkeiten reaktiviert. Die Pflegekraft leistet also häufig Hilfe zur Selbsthilfe. Eine 24 Stunden Pflegekraft hilft der pflegebedürftigen Person körperlich, seelisch und geistig fit zu bleiben.
  • Weitere Teilnahme an Gesellschaft: Eine 24 Stunden Pflegekraft ermöglicht der pflegebedürftigen Person eine weitere Teilnahme am täglichen Leben, indem sie sie begleitet und transportiert. Zudem beugt eine Pflegekraft auch im Haus Einsamkeit vor, da Zeit für Unterhaltung und Gesellschaftsspiele ist.
  • Flexibilität: Eine 24 Stunden Pflegekraft ist auch kurzfristig einsetzbar, es gibt keine längeren Wartezeiten. Sie können auch zur Überbrückung gebucht werden. Die Aufgaben einer 24 Stunden Pflegekraft werden auf die individuellen Bedürfnisse angepasst und können auch nach gemeinsamer Absprache optimiert und erweitert werden.
  • Notfallsituationen: Sollte ein Notfall eintreten, ist eine schnelle erste Hilfe bereits vor Ort und kann sofort eingreifen.

Entlastungsleistungen bei den Pflegesachleistungen

Eine Auswirkung auf die häusliche Pflege kann vor allem im Bereich der Entlastungsleistungen gesehen werden. Denn seit dem 01.01.2022 können 40 Prozent der Pflegesachleistungen (siehe Abschnitt Pflegesachleistungen  - Pflegedienst) als Entlastungsleistungen verwendet werden. Mit diesem Betrag werden Angehörige bei der häuslichen Pflege entlastet und Pflegebedürftige werden so lange gefördert und daheim gepflegt, wie es nur geht. Das hilft bei der Bewältigung des Alltags und soziale Kontakte können erhalten bleiben.

Konkret sieht der finanzielle Vorteil so aus:

Pflegegrad Pflegesachleistung seit 2022 40% Entlastungsleistung Gesamtbetrag bei der Entlastung
1 0 Euro 0 Euro 0 Euro
2 724 Euro 290 Euro 415 Euro
3 1.363 Euro 545 Euro 670 Euro
4 1.693 Euro 677 Euro 802 Euro
5 2.095 Euro 838 Euro 963 Euro

Weitere kleine Änderungen innerhalb der Pflegereform 2021

Es gibt noch weitere, eher kleine Änderungen innerhalb der Pflegereform von 2021, die wir hier noch kurz im Überblick darstellen wollen.

  • Erhöhung des Pflegeversicherungsbeitrags für Kinderloste um 0,1 Prozent. Damit zahlen diese künftig 3,4 Prozent für die Pflegeversicherung. Versicherte mit Kindern bezahlen weiterhin 3,05 Prozent.
  • Ab dem 01.07.2023 gelten bundeseinheitliche Personalgrenzen. Damit sollen mehr Pflegekräfte in den Pflegeheimen zur Verfügung stehen. Der Personalbedarf eines Pflegeheims wird künftig anhand der Bewohnerstruktur ermittelt.
  • Verbesserungen der Arbeitsbedingungen in der Pflege. Künftig sollen durch die Reform sowohl die Arbeitsbedingungen als auch die Bezahlung von Pflegekräften verbessert werden.
  • Zulassung von Pflegeeinrichtungen zur Vorsorge, die die Pflege- und Betreuungskräfte mindestens nach dem Tarif oder einer kirchenarbeitsrechtlichen Regelung bezahlen.
  • Seit dem 01.01.2022 zahlt der Bund einen jährlichen pauschalen Bundeszuschuss von 1 Milliarde Euro an die Pflegeversicherung.

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Kritik an der Pflegereform 2022

Natürlich wurde nicht alles in der Pflegereform umgesetzt, was man sich als Betroffener wünschen würde. So sind gerade pflegende Angehörige enttäuscht darüber, dass die Leistungen für die häusliche Pflege zwar in den Pflegesachleistungen und Entlastungsleistungen berücksichtigt sind, diese aber nicht ausreichend und annähernd den Aufwand, finanziell, physisch und psychisch, der Angehörigen ausgleichen. Ursprünglich sollten die Änderungen hier weitergehen, nach und nach wurden aber Entlastungen gestrichen. Da Angehörige einen erheblichen Pflegeanteil aufweisen, manchmal wird diese Gruppe auch als „größter Pflegedienst Deutschlands“ betitelt, sind die Enttäuschung und der Widerspruch entsprechend groß.

Im stationären Bereich sind ebenso nicht die Änderungen eingetreten, die eine echte finanzielle Entlastung für alle Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen bedeuten würden. So berechnet der Verband der Ersatzkassen e.V., dass sich der Eigenanteil bei der Pflege auf rund 2.200 Euro beläuft. Hierin sind vor allem die Kosten von Unterbringung und Nahrung ein Bärenanteil, der immer weiter ansteigt, dieser aber nicht entlastet wird.

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